§ 103 StPO
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
1. Was regelt § 103 StPO?
§ 103 StPO regelt die Durchsuchung bei anderen Personen. Andere Personen im Sinne der Vorschrift sind
- Personen, die nicht Beschuldigte im Sinne des § 102 StPO sind
- Personen, die wegen Schuld- / Strafausschließungsgründen nicht verfolgt werden können
- juristische Personen und Behörden sowie Banken.
2. Wann ist eine Durchsuchungsanordnung danach zulässig?
Die Durchsuchung beim Dritten ist zulässig, wenn sie ein Tatsachenverdacht vorliegt. Ein Tatsachenverdacht ist dann gegeben, wenn die Durchsuchung erforderlich ist
- zur Ergreifung des Beschuldigten,
- zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder
- zur Beschlagnahme bestimmter Gegenständen, die als Beweismittel (§ 94 StPO) geeignet sind oder eingezogen / unbrauchbar gemacht werden können (§ 111b StPO).
3. Wer darf eine Durchsuchung anordnen?
Vor Erhebung der öffentlichen Klage muss ein Ermittlungsrichter (§ 162 Abs. 1 S. 1 StPO) die Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO), ab Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) ist das befasste Gericht für Durchsuchungsanordnungen für das laufende Strafverfahren zuständig (§ 160 Abs. 3 StPO).
In dringenden Fällen, etwa bei Gefahr im Verzug, können auch Staatsanwälte oder deren Ermittlungspersonen (z. B. Polizeibeamte gem. § 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen.
- Gefahr im Verzug: Wahrscheinlichkeit, dass die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet (konkrete Einzelfallprüfung)
- Prüfung durch den Richter dauert so lange, dass die Gefahr der Beweisbeseitigung besteht
- Richter nicht rechtzeitig erreichbar (Erreichbarkeit zu Nachtzeiten nur nach Bedarf eingerichtet)
Die zur Annahme der Eilbedürftigkeit führenden Gründe sind allerdings zu dokumentieren.
4. Welche Einschränkungen gibt es?
Für die Durchsuchung gilt eine tagzeitliche Beschränkung. Zur Nachtzeit darf eine Durchsuchung damit nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zum Zweck der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen durchgeführt werden (§ 104 Abs. 1, Abs. 3 StPO).
- Nachtzeit (BVerfG, Beschluss v. 12.02.2004).: 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr
- Ausschluss der Nachtzeit für Örtlichkeiten gemäß § 104 Abs. 2 StPO:
- Örtlichkeiten, die zur Nachtzeit jedem zugängliche sind (z. B. Diskothek)
- Örtlichkeiten, die der Polizei als Herbergen und Versammlungsorte bestrafter Personen dienen (z. B. Rockerclub)
Zudem muss die Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig sein. Die Anforderungen sind hier jedoch noch höher als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten. Dies gilt insb. bei der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern (z. B. Rechtsanwalt, Arzt).
5. Was muss die Durchsuchungsanordnung beinhalten?
Aufgrund der Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG sind inhaltlich an den Durchsuchungsbeschluss einige Anforderungen zu stellen:
- Tatvorwurf = aufzuklärende Tat (keine pauschale Angabe ausreichend)
- Knappe, aussagekräftige Tatsachenangaben
- Art und vorgestellten Inhalt der zu suchenden Beweismittel
- Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit
6. Was tun, wenn keine Durchsuchungsanordnung vorliegt?
§ 105 StPO schreibt keine bestimmte Form der Durchsuchungsanordnung vor. Regelmäßig ergeht die Anordnung schriftlich, kann jedoch auch mündlich (z. B. telefonisch) ergehen.
7. Was darf durchsucht werden?
Bei einer Durchsuchungsanordnung gem. § 103 StPO dürfen die Wohnungen und sonstige Räume eines Dritten durchsucht werden (§ 103 Abs. 1 S. 1 StPO).
Zudem darf unter den besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2 StPO auch eine Gebäudedurchsuchung durchgeführt werden, die sich nicht auf eine einzelne Wohnung beschränkt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist eine dort bezeichnete Tat begangen zu haben und sich im Gebäude aufhält.
Eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung bei jemandem, der kein Beschuldigter ist, ist eine erhebliche Maßnahme, die nicht ohne gründliche rechtliche Grundlage durchgeführt werden darf. Wenn Sie betroffen sind, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Bei Fragen oder zur rechtlichen Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter