AG Hamburg: Fahrlässige Tötung im Schwimmunterricht

Das Amtsgericht Hamburg hat eine Schwimmlehrerin wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Der tragische Vorfall ereignete sich während eines Kinderschwimmkurses („Seepferdchen“): Während die Lehrerin einem Kind mit einer Panikattacke beistand, geriet ein fünfjähriges Mädchen unbemerkt unter Wasser. Es blieb dort mehrere Minuten und verstarb schließlich.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Schwimmlehrerin ihre Aufsichtspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie hätte die übrigen Kinder aus dem Wasser schicken müssen, als sie sich einem einzelnen Kind widmete, und beim späteren Auffinden einer Schwimmnudel ohne Kind unverzüglich überprüfen müssen, ob alle Kinder anwesend waren. Dieses pflichtwidrige Unterlassen begründet – so das Gericht – eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB.

Rechtliche Einordnung (§ 222 StGB):

Nach § 222 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Erforderlich ist, dass der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und fähig war, und dass gerade durch diese Pflichtverletzung der Tod eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall traf die Schwimmlehrerin eine Garantenstellung aus Übernahme einer Schutzpflicht: Als Kursleiterin war sie verpflichtet, die Kinder vor Gefahren im Wasser zu bewahren. Durch das Unterlassen notwendiger Sicherungsmaßnahmen – das Nicht-Herausschicken der Kinder sowie das unterlassene Nachzählen – hat sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Diese Pflichtwidrigkeit führte kausal zum Tod des Kindes, sodass der Tatbestand des § 222 StGB erfüllt war.

Das Urteil verdeutlicht, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Unterlassen auch im pädagogischen oder sportlichen Kontext weitreichend sein kann. Personen, die Aufsichts- oder Schutzpflichten übernehmen, müssen stets organisatorische und personelle Maßnahmen treffen, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

 

Fabian Kremers, Volljuristischer Mitarbeiter