KG Berlin: Cannabis in der Zelle erlaubt
Sachverhalt: Ein Strafgefangener, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt, wurde vom Amtsgericht Tiergarten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Nicht strafbar sei jedoch – so das Amtsgericht – der Besitz von rund 45 Gramm Cannabisharz, das der Mann in seiner Gefängniszelle aufbewahrte. Dieser Teil der Anklage wurde unter Verweis auf das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom Vorwurf ausgenommen. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte das nicht und legte gegen das Urteil sofort Sprungrevision zum Kammergericht Berlin ein. Dort scheiterte sie: Das Kammergericht bestätigte, dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis auch in einer Gefängniszelle grundsätzlich erlaubt sein kann – wenn die Zelle als „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne des § 3 KCanG gilt. Rechtslage: Das Konsumcannabisgesetz erlaubt seit dem 01. April 2024 volljährigen Personen unter anderem den Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis am Ort ihres „gewöhnlichen Aufenthalts“ (§ 3 Abs. 1 KCanG). Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, der Gefängnisaufenthalt könne nicht als „gewöhnlicher Aufenthalt“ gelten, weil dieser unfreiwillig erfolge. Zudem seien Sicherheit und Ordnung des Vollzugs durch Drogenbesitz gefährdet. Das Kammergericht widersprach dieser Sichtweise. Es stellte klar: Auch eine Gefängniszelle kann rechtlich als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des KCanG gelten. Entscheidend sei nicht die Freiwilligkeit des Aufenthalts, sondern allein die tatsächlichen Lebensumstände. Der Haftraum eines Strafgefangenen sei über Monate oder Jahre hinweg sein Lebensmittelpunkt – dort schlafe er, nehme Besuch, pflege soziale Kontakte und verbringe den überwiegenden Teil seiner Zeit. Zu beachten bleibt dennoch: Das Urteil entzieht nur der Strafbarkeit die Grundlage – es bedeutet nicht, dass der Konsum oder Besitz in der JVA automatisch erlaubt ist. Justizvollzugsanstalten dürfen weiterhin per Hausordnung oder Allgemeinverfügung eigene Regelungen treffen, die den Besitz und Konsum untersagen. [KG Berlin, Beschluss v. 28.05.2025, 5 ORs 17/25 – 121 SRs 31/25] Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Heulende Männer, die keinen Cent zahlen!
Dabei sollte es nach meinem Plan gestern entspannt zugehen. Die Hauptverhandlung in Koblenz hatte ich nach längerem Nervenkrieg mit dem Gericht im letzten Moment noch durch einen Deal über einen Strafbefehl abgebogen. Der Terminkalender war damit blank. Also, Zeit für gute gute Vorsätze. Nach der Erledigung von allgemeinem täglichen Bürokram (Post, Rückrufe, etc.) schnappte ich mir gegen Mittag einen Stapel Knastakten und machte mich auf den Weg in die JVA Mönchengladbach. Es wurde mal wieder Zeit, meine Jungs zu besuchen. Lag es am Montag oder an einer allgemeinen Tiefdrucklage? Schon die JVA-Beamten machten einen depremierten Eindruck und ließen sich von meiner noch guten Laune nicht anstecken. Knappe Antworten, mürrische Gesichter, wohin man guckte – und in den Besucherzellen wurde es nicht besser. Meine ansonsten nach außen hin coolen und gelassenen Jungs – die meisten mit Knasterfahrung – entpuppten sich heute als die reinsten Heulsusen. Heulsusen – also heulende Frauen – finde ich im allgemeinen schon grausam. Bei den ersten abgepressten Tränchen erinnere ich mich an die eine oder andere Ex und schalte instinktiv auf Durchzug, weil ich zwar nicht immer erkenne, was die Mädels mit dem Knopfdruck-Geweine erreichen wollen, mir die Methode in jedem Fall aber auf den Geist geht. Wie aber ist das mit weinenden Männern? Können Sie sich z.B. einen heulenden, muskelbepackten russischen 2-meter-Schrank mit Oberarmen wie meine Oberschenkel vorstellen, dem ich ein Tempotaschentuch über den Tisch reichen muss, weil Tränenströme aus seinen wasserblauen Augen auf meine teuer kopierten Ermittlungsakten tropfen? Wie verhält man sich da als Anwalt? Ich nahm Abstand davon, meine Hand tröstend auf seine Pranke zu legen und versuchte es mit ein paar heiser hervorgebrachten Floskeln im Knastcolorit: “Hey Waldemar, geh mir nicht auf den Sack mit dem Geschniefe und tropf meine Papiere nicht voll! Ja, ich verstehe, dass du deine Frau vermisst aber es sind nur noch maximal 14 Tage bis du in der Haftprüfung raus kommst. Nein, ich werde dir kein Handy reinschleusen, damit du nachts mit ihr telefonieren kannst. Das ist verboten und außerdem unterstütze ich prinzipiell keinen Telefonsex!” Und als auch das nichts half, versuchte ich es auf die sensible Art, mit der ich bei weinenden Mandantinnen schon oft Erfolg hatte: “Waldemar – wenn die Stimmung hier schon so zum Heulen ist – wie steht´s eigentlich mit dem Honorar, dass du mir vom letzten Fall noch schuldest?” Ich spürte eine leichte Veränderung in seiner Körperhaltung und setzte noch einen drauf: “Oder muss ich dir erst Arme und Beine brechen, damit du mich bezahlst?” Jetzt hatte ich ihn! Hinter den sich verflüchtigenden Tränen blitzten seine blauen Augen auf und ein breites Grinsen machte sich auf seinem unrasierten Gesicht breit: “Ich wusste, dass sie mich nicht im Stich lassen, Herr Meister!”, was wohl heißen soll, dass ich auch in Zukunft keinen Cent Honorar von ihm zu erwarten hab. In entspannter Atmosphäre sprachen wir noch ein bisschen über den bevorstehenden Haftprüfungstermin. Bei der Verabschiedung legte er mir seinen Baumstamm von Arm um die Schulter, drückte mich herzlich und versprach augenzwinkernd eine kleine Ratenzahlung – sobald er aus der Haft raus sei. So schlängelte sich der Nachmittag mit 5 weiteren Mandanten hin – bis die Tiefdruckfront auch mich überrollte. Die letzten Knast-Mandanten hielt ich nicht mehr aus, und ich brach mein Programm für diesen Tag ab. Es reichte! Ich nahm mir vor, auf besseres Wetter zu warten – oder jedenfalls auf Dienstag. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach