BGH: Konkurrenz bei Raubdelikten

Zwei Männer forderten von einem Bekannten 30.000 Euro „Schmerzensgeld“. Sie drohten mit einem Messer, wollten das Geld in bar – später auch eine teure Uhr als Pfand. Gezahlt wurden am Ende nur 1.400 Euro. Die Polizei griff ein. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Haupttäter wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf, als das Landgericht zusätzlich eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung angenommen hatte. Der BGH stellte klar, dass der Versuch eines Delikts auf Konkurrenzebene regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Delikts zu Lasten desselben Geschädigten zurücktritt und nicht im Tenor zu erwähnen ist. Dies gilt auch, wenn in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war. Der BGH hat das Urteil also in einem entscheidenden Punkt kassiert: Die Richter in Hamburg hatten zwei Taten angenommen – vollendete und versuchte räuberische Erpressung. Wenn die Tat insgesamt vollendet wurde, zählt der Versuch nicht extra. Der Angeklagte darf nicht doppelt belastet werden. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – 5 StR 626/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter