EuGH: Glaskasten für Angeklagte

EuGH, Urteil v. 03.04.2025 – 52302/19 Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK sei nach dem jüngsten Urteil des EuGH dadurch, dass er während des Prozesses in einem Glaskasten sitzen muss, nicht verletzt. Es sei keine Menschenrechtsverletzung feststellbar, da der Einsatz nicht unverhältnismäßig sei. Berücksichtigung müssen aber alle Umstände des Einzelfalls finden – in dem zugrundeliegenden Fall z. B. die akute Gewaltbereitschaft des Angeklagten. Zudem müsse die Kabine jederzeit eine angemessene Bewegungsfreiheit sowie eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit mit dem Verteidiger zulassen. Problematisch ist in diesen Fällen mit Blick auf die deutsche Strafgerichtsbarkeit, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen (hier: die Verbringung in einen Glaskasten) grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Sie werden vielfach als Maßnahmen der Verhandlungsleitung umgedeutet, um ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde zu eröffnen. Das hat dann jedoch zur Folge, dass die Maßnahme noch in der laufenden Sitzung beanstandet werden muss, da ein Verstoß ansonsten präkludiert und damit nicht mehr reversibel ist. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter