Was passiert mit zufällig gefundenen Gegenständen?

Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände aufgefunden, die in keiner Beziehung zur Anlasstat (=Tat, aufgrund der ein Anfangsverdacht besteht) stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, können sie grundsätzlich beschlagnahmt werden, § 108 StPO. Dies gilt allerdings nicht, wenn Zufallsfunde unter einem Beschlagnahmeverbot stehen oder die Beamten gezielt danach suchen, um sie dann als Zufallsfunde darzustellen (Umgehungsgedanke). Ein Beschlagnahmeverbot besteht bei unzulässigen Durchsuchungen zur Nachtzeit sowie hinsichtlich erkennbar beschlagnahmefreien Gegenständen gemäß § 97 StPO. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter