Die Begriffe Strafantrag und Strafanzeige werden oft für dasselbe Instrument zur Äußerung des Strafverfolgungswillens gehalten, dies ist jedoch falsch:
Merkmal | Strafanzeige | Strafantrag |
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Definition | Mitteilung einer Straftat an die Strafverfolgungsbehörden | Formelle Erklärung, dass die Strafverfolgung einer bestimmten Tat gewünscht wird |
Zweck | Behörden auf eine mögliche Straftat hinweisen | Strafverfolgung bei Antragsdelikten ermöglichen |
Wer kann sie stellen? | Jeder (auch Unbeteiligte) | Nur der Geschädigte oder eine berechtigte Person (§ 77 StGB) |
Frist | Keine | Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB) |
Erforderlich für die Strafverfolgung? | Nein, Ermittlungen können auch ohne Anzeige erfolgen (z. B. bei Offizialdelikten) | Ja, bei Antragsdelikten zwingend notwendig (z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch) |
Rücknahme möglich? | Nein | Ja, aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung (§ 77d StGB) |
Beispiel zur Verdeutlichung
- Strafanzeige: Ein Passant beobachtet einen Diebstahl und meldet dies der Polizei. Die Polizei ermittelt, auch wenn der Bestohlene keine Anzeige erstattet.
- Strafantrag: Ein Geschädigter einer Beleidigung muss innerhalb von drei Monaten ausdrücklich erklären, dass er eine Strafverfolgung wünscht – sonst wird die Tat nicht verfolgt.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter