BGH: Ärztliche Beihilfe zum Suizid bleibt strafbar

Ein 82-jähriger Arzt assistierte einem schwer psychisch erkrankten Patienten beim Suizid. Der Patient, der unter einer schweren Depression litt, bat den Mediziner um Hilfe, um sein Leben zu beenden. Der Arzt verabreichte ihm eine letale Infusion, die der Patient selbst öffnete, was schließlich zu seinem Tod führte. Das Landgericht Essen verurteilte den Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Arzt legte Revision ein – der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Arztes zurück. Auch wenn der Patient schwer krank war und seinen Tod selbst herbeiführte, sah der BGH den ärztlichen Suizidbeistand als strafbar an. Der Mediziner wurde aufgrund der fehlenden freien Verantwortlichkeit des Patienten für dessen Handeln verurteilt.

Der BGH stellte klar, dass ein Suizid nur dann als selbstbestimmt gilt, wenn der Patient in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und Verantwortung dafür zu übernehmen. Bei einem Patienten mit schwerer psychischer Erkrankung ist dies in der Regel nicht der Fall.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Aktive Sterbehilfe bleibt strafbar: Der Fall bekräftigt, dass aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt direkt die tödliche Handlung vornimmt, in Deutschland strafbar bleibt.
  • Totschlag in mittelbarer Täterschaft: Da der Arzt nicht direkt den Tod des Patienten herbeiführte, sondern diesem lediglich die Mittel zur Selbsttötung gab, wurde die Tat als mittelbarer Totschlag bewertet.

BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – 4 StR 265/24

Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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