BGH, Beschluss v. 26.03.2025 – 4 StR 487/24
Das LG Hannover hat im ersten Rechtszug die Angeklagte zu sechs und den Mitangeklagten zu vier Jahren Haft verurteilt. Dem Urteil lag ein illegales Autorennen zugrunde, bei dem die Angeklagte auf der Gegenfahrbahn ins Schleudern geriet, als sie sich mit dem Mitangeklagten messen wollte, und bei einem Tempo von ca. 180 km/h mit einem entgegenstehenden PKW kollidierte, wodurch die zwei sich auf dem Rücksitz befindlichen Kinder starben.
Die StA hat Revision hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Kraftfahrzeugrennens eingelegt. Der Mitangeklagten wiederum legte ebenfalls Revision ein.
Der BGH hob das Urteil weitestgehend auf und verwies die Sache zurück an eine andere Kammer des LG Hannover. Dieses bewertete den Sachverhalt nunmehr als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord. Es sah die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel sowie der niedrigen Beweggründe als erfüllt an.
Die Angeklagte wurde in dem Zuge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei dem Mitangeklagten blieb es bei der Verurteilung zu einer vierjährigen Haftstrafe, da nur er – und nicht die StA – Revision eingelegt hatte und damit das Verschlechterungsverbot des § 358 II 1 StPO greift.
Dieses Urteil wurde mit dem vorbezeichneten Beschluss nun bestätigt.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter