Ob dein PKW bei einem Durchsuchungsbeschluss für deine Wohnung nach § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) automatisch mit einbezogen wird, hängt davon ab, was genau im Durchsuchungsbeschluss steht und wo sich dein Auto befindet.
1. Was steht im Durchsuchungsbeschluss?
Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Ort der Durchsuchung konkret benennen.
- Wenn nur deine Wohnung genannt ist, dann darf die Polizei dein Auto nur durchsuchen, wenn es zur Wohnung gehört und in deren unmittelbarer Nähe steht (z. B. auf deinem Grundstück oder in der Garage).
- Wenn dein Auto ausdrücklich im Durchsuchungsbeschluss steht, darf es unabhängig vom Standort durchsucht werden.
2. Steht dein Auto in unmittelbarer Nähe zur Wohnung?
- Falls dein Auto z. B. auf deinem privaten Stellplatz, in deiner Garage oder direkt vor deiner Wohnung steht, kann es als Teil des Wohnbereichs angesehen werden und die Polizei könnte es unter dem Wohnungssuchbeschluss mit durchsuchen.
- Wenn dein Auto weiter entfernt geparkt ist (z. B. in einer anderen Straße oder einem Parkhaus), ist eine Durchsuchung ohne explizite Erwähnung im Beschluss nicht ohne Weiteres zulässig.
3. Ausnahme: „Gefahr im Verzug“
- Falls die Polizei glaubt, dass du Beweismittel im Auto hast und diese schnell entfernen oder vernichten könntest, könnte sie es unter Umständen auch ohne Beschluss durchsuchen.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter