Die Voraussetzungen für eine nächtliche Durchsuchung richten sich nach § 104 StPO. Danach dürfen zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum (z. B. ein eingezäuntes Grundstück) nur durchsucht werden:
- bei Verfolgung auf frischer Tat, § 104 Abs. 1 Nr. 1 StPO,
- bei Gefahr im Verzug, § 104 Abs. 1 Nr. 2 StPO,
- wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, § 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO, oder
- zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen, § 104 Abs. 1 Nr. 4 StPO.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter