Nicht jede Straftat wird automatisch verfolgt. Im Strafrecht unterscheidet man verschiedene Deliktstypen, die bestimmen, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus ermittelt oder ob ein Strafantrag gestellt werden muss. Die wichtigsten Kategorien sind Offizialdelikte, Antragsdelikte und Privatklagedelikte.
Offizialdelikte: Automatische Strafverfolgung durch den Staat
Die meisten Straftaten sind Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden – also Polizei und Staatsanwaltschaft – bereits bei einem Anfangsverdacht tätig werden, unabhängig davon, ob jemand Anzeige erstattet. Hier besteht ein übergeordnetes Interesse des Staates an der Strafverfolgung.
Beispiele für Offizialdelikte:
- Diebstahl (§ 242 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Körperverletzung mit schweren Folgen (§ 226 StGB)
- Tötungsdelikte (z. B. Mord, Totschlag)
Antragsdelikte: Ermittlungen nur nach Strafantrag
Bei Antragsdelikten wird ein Verfahren nur eingeleitet, wenn das Opfer oder eine berechtigte Person einen Strafantrag stellt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat also nicht automatisch.
Man unterscheidet:
- Absolute Antragsdelikte: Ohne Strafantrag keine Strafverfolgung (z. B. Beleidigung § 185 StGB).
- Relative Antragsdelikte: Normalerweise braucht es einen Strafantrag, aber bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag ermitteln (z. B. einfache Körperverletzung § 223 StGB).
Privatklagedelikte: Betroffene können selbst klagen
Ein Privatklagedelikt ist eine Straftat, bei der die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht. Das Opfer kann aber – sofern es keinen Strafantrag stellt und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren betreibt, selbst Klage, sog. Privatklage erheben. Ein Deliktskatalog findet sich in § 374 StPO.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter