1. Form des Strafantrags
Der Strafantrag muss klar formuliert sein und sich auf eine bestimmte Tat und Person beziehen. Er kann in folgender Form gestellt werden:
- Schriftlich bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei,
- Mündlich zur Niederschrift bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht.
Ein einfacher Hinweis auf eine Straftat (z. B. eine Strafanzeige) reicht nicht immer aus. Es muss erkennbar sein, dass der Betroffene ausdrücklich eine Strafverfolgung wünscht.
2. Frist für die Antragstellung
Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter