OLG Hamm, Urt. – 4 ORs 25/25 OLG
Am Karfreitag 2023 trat ein Mann gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage, wodurch diese umkippte und für etwa eine Stunde außer Betrieb war. Zwar wurden weder Kamera noch Messgerät beschädigt, dennoch konnte die Anlage während dieses Zeitraums keine Verkehrssünder mehr erfassen.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage – mit Erfolg. Bereits die Vorinstanzen verurteilten den Mann wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Im Revisionsverfahren vor dem OLG Hamm stand eine zentrale Frage im Fokus: Reicht das vorübergehende Umtreten eines Blitzers aus, um ihn als „unbrauchbar“ im Sinne der Vorschrift einzustufen – selbst wenn keine dauerhafte Beschädigung vorliegt?
Das OLG bejahte dies. Nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer den Betrieb einer dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienenden Anlage dadurch stört oder verhindert, dass er eine für den Betrieb wesentliche Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht.
Das Urteil zeigt: Auch eine kurzfristige Funktionsbeeinträchtigung kann strafrechtlich relevant sein – selbst ohne bleibenden Schaden.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter