BGH: Täuschung oder Drohung? – Zur Abgrenzung von Betrug und Erpressung
In einem bemerkenswerten Fall hat der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) Stellung genommen. Der Angeklagte hatte sich gegenüber den Geschädigten als Mitglied eines Rockerclubs ausgegeben, unter dem Pseudonym „Ö.“, und Geldzahlungen gefordert. Dabei drohte er mit einem „netten Gespräch“, falls nicht gezahlt werde – ein Begriff, den er unter seiner wahren Identität als Freund des angeblichen Rockers erklärte: Das solle heißen „Zusammenschlagen und Vergewaltigen“. Zur Untermauerung der Drohkulisse schilderte der Angeklagte, dass er selbst von „Ö.“ bereits bedroht worden sei, dass dieser gewalttätig sei und sogar die Bremsleitungen seines Fahrzeugs habe durchtrennen lassen. Aus Angst um seine Tochter habe er angeblich selbst bereits hohe Summen gezahlt. Das Landgericht hatte zunächst wegen Betrugs verurteilt. Der BGH stellte jedoch klar: In Wahrheit lag eine Erpressung vor. Die angebliche Person „Ö.“ diente allein dazu, eine bedrohliche Scheinrealität zu erzeugen – also eine Drohung, nicht eine Täuschung über Tatsachen. Der Täter gab sich zudem als jemand aus, der Einfluss auf das Gewaltpotenzial dieser fiktiven Figur habe – das genügt für eine Drohung im Sinne des § 253 StGB. Entscheidend ist dabei: Wenn eine Täuschung lediglich dazu dient, eine Drohung realistischer oder einschüchternder wirken zu lassen, geht sie in der Drohung auf. In solchen Fällen liegt keine Täuschung im Sinne des Betrugs vor, sondern eine Drohung – mit der Folge, dass die Tat als Erpressung zu werten ist. [BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 5 StR 739/24] Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Unmittelbares Ansetzen beim Betrug – Konkretisierung der Schwelle zum Versuch
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wann beim Betrug der Versuch beginnt – also wann das sogenannte „unmittelbare Ansetzen“ vorliegt. Die Angeklagten hatten hochbetagte Geschädigte angerufen und sich als Bankmitarbeiter, Polizisten oder Staatsanwälte ausgegeben. Ziel war es, durch eine komplex angelegte Täuschung über angebliche Falschgeldauszahlungen und angebliche Auslandsüberweisungen eine Geldübergabe an Abholer zu erwirken. In einigen Fällen wurde das Gespräch jedoch vorzeitig abgebrochen, bevor der konkrete Bezug zu „Falschgeld“ thematisiert werden konnte. Trotzdem sah der BGH hierin bereits ein unmittelbares Ansetzen zum Betrug: Auch vorbereitende Täuschungshandlungen können ausreichen, wenn sie – wie hier – Teil eines durchdachten Tatplans sind, der ohne wesentliche Zwischenschritte in die Vermögensverfügung münden soll. Das bloße Erwecken eines allgemeinen Vertrauens reicht dabei zwar regelmäßig nicht aus – wohl aber dann, wenn die Täuschung bereits gezielt auf den Schaden des Opfers gerichtet ist. Besonders relevant ist die Klarstellung des BGH: Auch bei einer mehrstufigen Täuschung, die innerhalb eines zusammenhängenden Telefongesprächs erfolgt, kann bereits der erste irreführende Kontakt ein strafbarer Versuch sein – sofern nach Tätervorstellung eine natürliche Einheit mit der Vermögensverfügung besteht. Diese Entscheidung präzisiert die Schwelle vom straflosen Vorbereitungsstadium hin zum strafbaren Versuch bei sogenannten Callcenter-Betrugsfällen entscheidend. [BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – 5 StR 583/24] Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Gefährliche Körperverletzung und Rücktritt vom Versuch – Abgrenzung bei § 224 I Nr. 3 StGB und § 24 StGB
Nach einem eskalierten Streit begab sich der Angeklagte mit einem ausgeklappten Einhandmesser zur Wohnung des Geschädigten. Unter dem Vorwand einer Entschuldigung täuschte er Friedfertigkeit vor, stach dann jedoch überraschend mit dem Messer in den Halsbereich des Opfers. Dieses überlebte schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit zwei zentralen strafrechtlichen Fragen zu befassen: Erstens, ob ein hinterlistiger Überfall im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorlag, und zweitens, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines Tötungsdelikts (§ 24 Abs. 1 StGB) angenommen werden konnte. Der BGH stellte klar, dass ein hinterlistiger Überfall regelmäßig bereits dann vorliegt, wenn der Täter – wie hier – in friedfertiger Weise auftritt, seine wahre Absicht verbirgt und das Opfer dadurch überraschend und ohne Verteidigungsmöglichkeit angegriffen wird. Zugleich betonte der BGH die maßgebliche Bedeutung des sog. Rücktrittshorizonts bei der Frage, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist. Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolg nicht für möglich, kann ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung vorliegen – selbst bei gefährlichen Gewalthandlungen. Im vorliegenden Fall hielt der Angeklagte nach der Stichbewegung offenbar den tödlichen Erfolg nicht mehr für wahrscheinlich und ließ von weiteren Angriffen ab. Damit war ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch anzunehmen. [BGH, Urteil vom 30.01.2025 – 4 StR 243/24] Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Smartphone-Zwangsentsperrung rechtmäßig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen das Smartphone eines Beschuldigten auch zwangsweise per Fingerabdruck entsperren lassen dürfen. Voraussetzung ist, dass zuvor eine richterlich angeordnete Durchsuchung erfolgt ist und der Zugriff auf die Daten verhältnismäßig ist. Sachverhalt: Der Angeklagte A. war wegen kinderpornografischer Straftaten verurteilt worden. Bei einer Wohnungsdurchsuchung hatte er sich geweigert, sein Smartphone freiwillig zu entsperren. Die Polizei legte daraufhin seinen Finger gegen seinen Willen auf den Sensor, wodurch der Zugriff auf die gespeicherten Dateien gelang – darunter belastendes Material, das später zur Verurteilung führte. Die Verteidigung hatte argumentiert, eine solche Maßnahme verletze das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Rechtslage: Laut dem BGH ist § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Maßnahme – insbesondere dann, wenn: Die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten sei nicht verletzt, so der Senat, da sie nur vor einer aktiven Mitwirkung schützt – nicht jedoch vor dem Dulden polizeilicher Zwangsmaßnahmen wie dem Auflegen des Fingers. Der 2. Strafsenat hält die Maßnahme auch mit europäischem Datenschutzrecht für vereinbar, insbesondere mit der Datenschutzrichtlinie 2016/680/EU. Die Maßnahme diene einem legitimen Ziel im Sinne des Gemeinwohls und sei datenschutzrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung stärkt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden beim Datenzugriff auf Mobilgeräte – auch gegen den Willen des Beschuldigten. Sollten Sie betroffen sein, wenden Sie sich an uns. [BGH, Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24] Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Bestätigung der Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall
Der BGH bestätigt die Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall. Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt aus Frankfurt, einst Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, wurde wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt. Über einen Zeitraum von 13 Jahren (2007–2020) nahm er von einem befreundeten Unternehmer Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 € an. Im Gegenzug vergab er Gutachteraufträge an dessen Firma. Zusätzlich erhielt er rund 74.000 € von einem weiteren Unternehmen für die technische Aufbereitung sichergestellter ärztlicher Abrechnungsdaten. Der entstandene Schaden für die Staatskasse wird auf etwa 556.000 € beziffert. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt hatte. Zudem wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 € angeordnet. Lediglich in zwei Punkten – der Steuerverkürzung des Oberstaatsanwalts und einem Subventionsbetrug des Mitangeklagten – sah der BGH Verfahrensfehler, die jedoch keinen Einfluss auf das Strafmaß hatten. BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 475/23 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Ärztliche Beihilfe zum Suizid bleibt strafbar
Ein 82-jähriger Arzt assistierte einem schwer psychisch erkrankten Patienten beim Suizid. Der Patient, der unter einer schweren Depression litt, bat den Mediziner um Hilfe, um sein Leben zu beenden. Der Arzt verabreichte ihm eine letale Infusion, die der Patient selbst öffnete, was schließlich zu seinem Tod führte. Das Landgericht Essen verurteilte den Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Arzt legte Revision ein – der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Arztes zurück. Auch wenn der Patient schwer krank war und seinen Tod selbst herbeiführte, sah der BGH den ärztlichen Suizidbeistand als strafbar an. Der Mediziner wurde aufgrund der fehlenden freien Verantwortlichkeit des Patienten für dessen Handeln verurteilt. Der BGH stellte klar, dass ein Suizid nur dann als selbstbestimmt gilt, wenn der Patient in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und Verantwortung dafür zu übernehmen. Bei einem Patienten mit schwerer psychischer Erkrankung ist dies in der Regel nicht der Fall. Zusammenfassend lässt sich sagen: BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – 4 StR 265/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Konkurrenz bei Raubdelikten
Zwei Männer forderten von einem Bekannten 30.000 Euro „Schmerzensgeld“. Sie drohten mit einem Messer, wollten das Geld in bar – später auch eine teure Uhr als Pfand. Gezahlt wurden am Ende nur 1.400 Euro. Die Polizei griff ein. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Haupttäter wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf, als das Landgericht zusätzlich eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung angenommen hatte. Der BGH stellte klar, dass der Versuch eines Delikts auf Konkurrenzebene regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Delikts zu Lasten desselben Geschädigten zurücktritt und nicht im Tenor zu erwähnen ist. Dies gilt auch, wenn in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war. Der BGH hat das Urteil also in einem entscheidenden Punkt kassiert: Die Richter in Hamburg hatten zwei Taten angenommen – vollendete und versuchte räuberische Erpressung. Wenn die Tat insgesamt vollendet wurde, zählt der Versuch nicht extra. Der Angeklagte darf nicht doppelt belastet werden. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – 5 StR 626/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter