Darf eine Durchsuchung nachts erfolgen?
Die Voraussetzungen für eine nächtliche Durchsuchung richten sich nach § 104 StPO. Danach dürfen zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum (z. B. ein eingezäuntes Grundstück) nur durchsucht werden: Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter