Eintragungen über Verurteilungen werden gemäß § 45 Abs. 1, 2 BZRG ein Jahr nach Ablauf einer Tilgungsfrist aus dem BZR gelöscht, sofern es sich nicht um Sonderfälle, wie beispielsweise eine lebenslange Freiheitsstrafe im Sinne des Abs. 3 handelt.
Die Tilgungsfrist im Sinne des § 46 Abs. 1 BZRG bestimmt sich nach Art und Höhe der Verurteilung. In den folgenden, wichtigsten Fälle bestimmt sich die Tilgungsfrist wie folgt:
- 5 Jahre insbesondere bei Verurteilungen zu
- Geldstrafen von maximal 90 Tagessätzen, sofern vorher keine Freiheitsstrafe eingetragen ist,
- Freiheitsstrafen / Strafarreste von maximal 3 Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
- Jugendstrafen von maximal einem Jahr
- Jugendstrafen von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist
- Zehn Jahre insbesondere bei Verurteilungen wegen
- Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, § 171 StGB
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von weniger als einem Jahr, §§ 174-180a, 181a, 182-184g, 184i-184l StGB
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, § 201a Abs. 3 StGB
- Zwanzig Jahre insbesondere bei Verurteilungen
- zu Geld- / Freiheitsstrafen / Strafarresten von mehr als 3 Monaten,
- zu Jugendstrafen von mehr als einem Jahr,
- wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, §§ 174-180, 182 StGB
- 15 Jahre in allen übrigen Fällen.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter