In das BZR werden gem. § 4 BZRG folgende strafrechtliche Verurteilungen eingetragen:
- Jegliche Verurteilungen, durch die auf Strafe erkannt wurde,
- angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB,
- Feststellungen der Schuld eines Jugendlichen / Heranwachsenden nach § 27 JGG.
Davon zu unterscheiden ist das Führungszeugnis (§§ 30 ff. BZRG). In dieses werden folgende strafrechtliche Verurteilungen gem. § 32 BZRG eingetragen:
- (Gesamt-)Geldstrafen ab 90 Tagessätzen,
- Freiheitsstrafen / Strafarrest von mehr als drei Monaten,
- Jugendstrafen von mehr als zwei Jahren.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter