Wer darf einen Strafantrag stellen?

Grundsätzlich kann nur der unmittelbar Geschädigte einer Straftat einen Strafantrag stellen, § 77 StGB.

In bestimmten Fällen können auch andere Personen berechtigt sein:

1. Gesetzliche Vertreter des Geschädigten, § 77 StGB

  • Eltern oder Vormund bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen
  • Betreuer bei volljährigen, aber betreuten Personen mit entsprechendem Aufgabenbereich

2. Erben des Geschädigten, § 77 Abs. 2 StGB

  • Falls der Geschädigte vor Ablauf der Drei-Monats-Frist verstirbt, geht das Antragsrecht auf die Erben über.

3. Bestimmte Behörden oder Dienststellen, § 77a StGB

  • Bei Beleidigung (§ 194 StGB) gegen Amtsträger, Soldaten oder Polizeibeamte im Dienst kann auch deren Vorgesetzter den Antrag stellen.
  • Bei Straftaten gegen Behörden oder öffentliche Stellen (z. B. Sachbeschädigung an Behördengebäuden) kann die betroffene Institution einen Strafantrag stellen.

4. Staatsanwaltschaft (bei besonderem öffentlichen Interesse)

  • Falls kein Strafantrag gestellt wird, kann die Staatsanwaltschaft dennoch ermitteln, sofern es sich nicht um ein Privatklagedelikt handelt und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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