Der appe Zahn der Staatsanwältin – Ein Sexualstrafverfahren mit Hindernissen

Es ist schon ein merkwürdiges Verfahren, an dem ich seit nunmehr drei Verhandlungstagen vor dem Amtsgericht Düren teilnehme. In der Sache geht es um einen Fall der sexuellen Nötigung. Beteiligte sind ein Mann und eine Frau, die als Betreuer einer Jugendhilfeeinrichtung an einer Freizeitmaßnahme teilgenommen haben. In der Nacht soll es dann zu einem sexuellen Übergriff des Mannes gekommen sein, den dieser vehement bestreitet. Die Frau hat nach dem angeblichen Tatgeschehen monatelang weiter mit dem Mann vertrauensvoll zusammengearbeitet, erst dann erstmals mit Dritten über den behaupteten Vorfall gesprochen und schließlich nach 14 Monaten Strafanzeige erstattet. Ich hatte im Zwischenverfahren Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgetragen, die Tatsachenschilderung der Frau und ihr Nachtatverhalten als reichlich lebensfremd bezeichnet und auf die Nullhypothesen-Theorie des Bundesgerichtshofs verwiesen. Das Verfahren war gleichwohl vor dem Schöffengericht eröffnet worden. Die Terminierung des Verfahrens hat mich erstaunt. Der erste Hauptverhandlungstag war auf 13 Uhr anberaumt worden, so dass eine Erledigung ohne Fortsetzung außerordentlich unwahrscheinlich war. In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl der Angeklagte und ich als sein Verteidiger als auch die Nebenklägerin und ihre Anwältin rund 70 Kilometer anreisen müssen, eine eher unglückliche Terminierung, zumal ja jeder kurze Verhandlungstag zusätzliches Geld kostet, das – je nach Verfahrensausgang – der Angeklagte oder die Staatskasse zu tragen hat. Staatsanwältin Schrecklich (so ähnlich heißt sie tatsächlich) neigt zu groben Vereinfachungen. Nachdem der Angeklagte und die Hauptbelastungszeugin und angeblich Geschädigte ihre divergierenden Aussagen gemacht hatten, meinte Frau Schrecklich, sie benötige keine weiteren Zeugen mehr. Für sie sei Alles klar. Sie glaube der Zeugin und der Angeklagte sei gut beraten, wenn er von seiner bestreitenden Linie abgehen würde. Die zahlreichen Unwahrscheinlichkeiten in der Aussage der Zeugin und die teilweisen Abweichungen von ihrer früheren Aussage schienen sie nicht beeindruckt zu haben. Frei nach dem Motto: Wenn ein sexueller Missbrauch behauptet wird, dann ist da auch was dran! Am zweiten Verhandlungstag wurden Zeugen gehört. Die haben nach meinem Verständnis Einiges von dem, was die Zeugin behauptet hat, widerlegt. Ich habe eine Zeugin, die ebenfalls Sozialpädagogin ist und sich auch mit Viktimologie beschäftigt hat, gefragt, ob sie bei dem angeblichen Tatopfer Auffälligkeiten beobachtet hat, die für eine Falschbelastung sprechen könnten. Die Staatsanwältin, die zuvor andere Zeugen gefragt hatte, ob sie der Frau zutrauen zu lügen,  hat meine Frage gerügt. Die Zeugin sei keine Sachverständige. Da könne man ja auch gleich die Putzfrau fragen. Am dritten Verhandlungstag sollten noch zwei Zeugen gehört werden. Dann sollte, wenn keine Beweisanträge mehr gestellt würden, plädiert werden. Wir sind wiederum um 13 Uhr zum Termin angereist. Noch vor Sitzungsbeginn war klar, dass der Termin nicht in der geplanten Form stattfinden könnte. Sie könne weder die Zeugen befragen noch plädieren, meinte Frau Schrecklich. Ihr sei vor wenigen Minuten ein Zahn abgebrochen, sie habe Schmerzen und müsse zum Zahnarzt. Dabei hielt sie sich die sonnengebräunte Hand vor den Mund. Mein Mandant und seine Frau, die durch das Verfahren sehr belastet sind, waren entsetzt. Sie hatten sich darauf eingestellt, an diesem Tag Klarheit zu erhalten. Stattdessen wurde nur der Strafregisterauszug verlesen, um überhaupt etwas prozessual Sinnvolles zu tun, dann war die Sitzung beendet. Fortsetzung in 3 Wochen, weil das Gericht jetzt erst einmal in Urlaub fährt. So kann´s kommen. Ich setze trotzdem auf Freispruch, wenn auch mit Verzögerung. Frau Schrecklich wird dann allerdings nicht anwesend sein, weil sie ebenfalls in Urlaub geht. Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft wird dann ein Vertreter oder eine Vertreterin halten, der oder die von der Verhandlung bislang nichts mitbekommen hat. Aber es wird wohl eine Vorlage des bisherigen Sitzungsvertreterin geben, die an Sachlichkeit nicht zu überbieten sein wird.

Erkennungsdienstliche Behandlung – muss ich da hin?

Ja, wenn Sie Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren sind, oder wenn Sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, sind Sie zur Duldung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet. Notfalls kann die Behandlung auch mit unmittelbarem Zwang durchgeführt werden. Rechtsgrundlage für eine – auch gegen den Willen des Beschuldigten – durchzuführende erkennungsdienstliche Behandlung ist § 81 b StPO (gegen Sie läuft bereits ein Ermittlungsverfahren), bzw. § 163 b StPO (Sie sind Verdächtiger, aber es wurde noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet). Sie wird in der Regel durch die Polizei im Rahmen von Aufklärung und Verhütung von Straftaten durchgeführt, aber z.B. auch von Ausländerbehörden im Hinblick auf ein Asylverfahren. Hierbei handelt es sich um die Erhebung von persönlichen und biometrischen (Biometrie = Beschäftigung mit Messungen an Lebewesen) Daten. Mit Blick auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 und auf Drängen der USA müssen sich deutsche Staatsbürger seit 2005 aber auch bereits bei Beantragung eines Reisepasses einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Im Rahmen dieser erkennungsdienstlichen Behandlung können erhoben werden: – Vorname, Familienname, Wohnort, andere Daten aus Ausweisen und Reisepässen,– Alter bzw. Geburtsdatum,– Lichtbilder (Fotos),– Körperhöhe, Körpergewicht,– besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Tätowierungen),– Tonaufnahmen des gesprochenen Wortes,– Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie Abdrücke beider Handflächen,– das Erstellen eines Videofilms, der außer dem Beschuldigten mehrere andere Personen zeigt, um diesen Zeugen vorzuführen,– DNA-Abstrich (Mundhöhlenabstrich), nur freiwillig, auf richterliche Anordnung oder bei bestimmten Straftaten Ihr Verteidiger wird prüfen, ob ein Rechtsmittel gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung in Ausnahmefällen Sinn macht. Die Löschung der Daten kann nach 10 Jahren beantragt werden. Verteidigertipp:Machen Sie im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich keinesfalls zur Sache ein. Geschulte Polizeibeamte verstehen es, Sie geschickt in Gespräche zu verwickeln, in denen Sie sich leicht um Kopf und Kragen reden. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

Referendare sind doof

Es ist durch nichts belegt, aber ich vermute, dass es seit dem Australopithecus, der vor ca. 4 Millionen Jahren in Afrika gelebt hat und der zu den Ersten der Gattung Homo zählt, Generationenkonflikte gibt. Die Alten blicken skeptisch bis hoffnungslos auf die Jugend und den mit der heranwachsenden Generation bevorstehenden Untergang von Kultur und Gesellschaft, und die Jugend hält die Alten zumindest  für halsstarrig. „Die heutige Jugend…“ und „Früher war alles besser“ gehört im Wortsinne zum althergebrachten Standardrepertoire der Alten. Das Gegenrepertoire der Jugend ist mir gerade altersbedingt entfallen. Es gibt das aber, soweit ich mich erinnere. Dem Konflikt liegen naturgemäß unterschiedliche Ansichten auf die Welt zugrunde, ohne dass alleine damit ein Urteil über die jeweilige Qualität der Ansichten oder der Welt zu fällen wäre. Überhaupt erscheint die Beurteilung der Qualität einer Ansicht oder einer Betrachtungsweise schwierig, ist sie doch von der Perspektive abhängig. “ Hey, geh mal zur Seite, damit ich die Welt von deinem Standpunkt aus sehen kann!“, funktioniert in den seltensten Fällen. Auch die Antwort hierauf „Alter, wenn du schon auf meinem Platz stehst, zieh wenigstens deine Brille auf“ –  oder umgekehrt – „Soll ich dir mal meine Brille leihen, Jungspund?“ – ändert leider nichts daran, dass ein Standpunkt allenfalls örtlich eingenommen werden kann, dieser aber durch den Erfahrungshorizont und nicht durch Geodaten verortet bleibt. Schon der alte Heraklit hat dieses Phänomen mit seinem „Wer in denselben Fluss steigt, dem fließt anderes und wieder anderes Wasser zu“ zum Ausdruck gebracht. Es geht also um die Frage der Beurteilung subjektiver Erkenntniswerte, die natürlich nicht nur im Generationenkonflikt zum Tragen kommt, sondern zwischen den Subjekten grundsätzlich Probleme verursacht. Um es mit Sartre zu sagen: „Das Böse sind die anderen!“ Reduziert auf den Generationenkonflikt kann man auch sagen: Früher war alles besser! Diese unumstößliche Tatsache wurde neulich mal wieder in einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht bewiesen. Mein Mandant und der Mitangeklagte sollten sich wegen des Vorwurfs einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung zum Nachteil von zwei ebenfalls jungen Männern verantworten. Die Beweislage war nach Aktenlage diffizil, und ich hatte mir schon die Frage gestellt, ob nicht die vermeintlichen Opfer viel eher auf die Anklagebank gehörten. 10 Minuten vor der Hauptverhandlung standen wir  wartend vor dem Gerichtssaal, als die beiden „Opfer“ die Treppe zum 1. Stock hinaufstiegen. Sie kamen direkt auf uns zu und schüttelten den beiden Angeklagten die Hand. „So ein Quatsch, dass wir uns tatsächlich vor Gericht wiedersehen müssen. Wir jedenfalls haben keine Anzeige erstattet!“, sagte das eine Opfer. „Ja, ist blöd gelaufen. Tut uns echt leid, was da bei McDonald´s passiert ist. Aber ihr wart auch nicht ganz schuldlos.“, sagte das andere Opfer. „Mann, ist doch gar nichts wirklich passiert. Aber ihr habt Recht! Wir waren halt alle besoffen. Scheiß Alkohol! Tut uns auch leid. Das war alles ziemlich bescheuert.“, erwiderte einer der Angeklagten. „Schwamm drüber. Wechselseitige Entschuldigungen angenommen!“, sagte der andere. „Dann könnten wir jetzt eigentlich zusammen ein Bier trinken gehen, wenn diese doofe Verhandlung nicht wäre.“ Eine korpulente Frau, die auf der neben dem Gerichtssaal liegenden Besucherbank gesessen hatte, erhob sich von ihrem Platz und trat zu unserer Gruppe hinzu. „Worüber unterhalten Sie sich hier eigentlich. Dürfen Zeugen überhaupt mit den Angeklagten reden? Ich habe die Anzeige erstattet. Und ich bleibe bei meiner Aussage: Die da sind brutale Schläger!“ Dabei zeigte sie mit ihrem dicken Finger auf die beiden Angeklagten und stiefelte dann wieder zur Bank zurück, von wo aus sie uns weiter argwöhnisch beobachtete. Ihre Ohren unter der Kurzhaarfrisur schwenkten wie kleine Satellitenschüsseln in unsere Richtung. Sie nahm akustische Peilung auf,  und daher konnte ihr nicht entgehen, wie eines der „Opfer“ laut und deutlich sagte: „Was ist das denn für eine Gewitterziege?!“ Zum Glück wurde die Verhandlung aufgerufen. Nach der Anklageverlesung wies ich das Gericht auf die indifferente Aktenlage und die Tatsache hin, dass sich die „Parteien“ vor dem Gerichtssaal versöhnt und wechselseitig entschuldigt hatten. Noch ehe ich das Wort „Verfahrenseinstellung“ mit weiteren Argumenten untermauern konnte, schüttelte die sehr junge Vertreterin der Staatsanwaltschaft energisch den Kopf. Eine Referendarin, die aussah wie eine, die es bereits mit 15 in die Oberprima geschafft hatte. So eine mit wohlgeformten, spitzen Ellbogen und strahlend weißen, scharfen Zähnen, die sich so gerade von der Zahnspange befreit hatten und jetzt darauf lauerten, endlich mal kräftig zuzubeißen. Ich betrachtete die Referendarin näher. Sie war eindeutig hübsch anzusehen, mit einer Ausstrahlung, die die frohe Botschaft verkündete: „Ich hab nicht nur jahrelang artig meinen Lebertran gelöffelt, sondern auch die Weisheit schlechthin. Euch werde ich es zeigen – ihr alten Säcke und Säckinnen!“ Der Richter zuckte mit den Achseln. „Vielleicht hören Sie erstmal zu, was der Verteidiger für weitere Argumente hat? Ich könnte dem Vorschlag nach Aktenlage durchaus zustimmen und habe selbst schon in diese Richtung geda …!“ Die letzten Buchstaben „…cht“ seines Satzes wurden von einem „Nein!“ der Referendarin plattgewalzt. „Dann will ich erst mal die Opfer hören, ehe ich überhaupt anfange über eine Verfahrenseinstellung nachzudenken! Immerhin handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf!“ Dabei strich sie sich ihre braunen, glänzenden Haare hinters Ohr, ohne dabei eine Miene zu verziehen. So wie eine Hollywood-Diva in einem Schwarz-Weiß-Film aus den frühen 60igern. Ich war beeindruckt, denn irgendwie hatte sie mit ihrem Argument ja vielleicht sogar Recht, und die alten Filme haben mir schon immer gefallen. Über die Art ihrer Darbietung sichtlich verärgert rief der Richter das erste Opfer in den Zeugenstand. Das Opfer bestätigte meinen Vortrag und fügte hinzu, dass er null Interesse an einer Bestrafung der Angeklagten habe. Schließlich könne er gar nicht mehr sagen, wer eigentlich mit dem banalen Streit angefangen habe. Hiernach blickte der Richter fragend die Frau Referendarin an, die wieder den Kopf schüttelte. „Nein!“, sagte sie. „Jetzt will ich noch das andere Opfer hören!“ Als auch dessen Aussage keine andere Beurteilung zuließ, schaute der Richter erneut  zur Referendarin: „Und?“, fragte er. „Wollen Sie jetzt vielleicht mal mit ihrem Ausbilder telefonieren? Oder sollen wir uns noch die anderen 6 Zeugen anhören, wobei – das sage ich Ihnen direkt – einer heute entschuldigt abwesend ist. Wir müssten wegen meines engen Terminkalenders dann irgendwann nach den Sommerferien

Durchsuchung – Checkliste und Verhaltensregeln für Unternehmen

1. Am besten grundsätzlich, in jedem Fall aber bei drohender Durchsuchung, den innerbetrieblichen, vertretungsberechtigten Ansprechpartner für die Polizei/Staatsanwaltschaft festlegen und Mitarbeiter über Verhalten und prozessuale Rechte aufklären und anweisen, kein Wort zur Sache ohne Anwalt zu sagen! 2. Anweisung an die Empfangsperson, sofort die Unternehmensleitung als bei der Durchsuchung anwesenheitsberechtigte Inhaber des Hausrechts (§ 106 StPO) zu informieren. 3. Sofort Strafverteidiger benachrichtigen und Ermittlungsleiter bitten, bis zu dessen Eintreffen mit Beginn der Durchsuchung zu warten. 4. Den Ermittlungsleiter in einen Besprechungsraum bitten, Dienstausweis zeigen und Visitenkarte aushändigen lassen, jedenfalls Personalien, Telefonnummer notieren, Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen bzw. Kopie fertigen und auf eine Erläuterung bestehen (§ 106 Abs.2 StPO); freundlich aber bestimmt den Beamten im Hinblick auf das Anwesenheitsrecht bitten, von Durchsuchungshandlungen ohne die Anwesenheit des Vertretungsberechtigten abzusehen. Wird dieser Bitte nicht entsprochen, der Durchsuchungsbeschluss nicht ausgehändigt oder Gefahr in Verzug behauptet, nach Gründen fragen und Antworten protokollieren. Vernehmungen sind vom Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt und sollten im Rahmen des Hausrechts nicht genehmigt werden. Kopierraum zur Sammlung der gefundenen Unterlagen und für späteres Abschlussgespräch mit Polizei zur Verfügung stellen. 5. Bekundung der prinzipiellen Kooperation bei Prüfung der im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten und zu beschlagnahmenden Beweismittel. Ggf. freiwillige Herausgabe dieser Beweismittel, um weitere ungezügelte Durchsuchung zu verhindern. 6. Begleitung der Beamten und Überwachung der Einhaltung des Durchsuchungsbeschlusses durch kompetente Mitarbeiter, die darauf zu achten haben, dass nur die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Räumlichkeiten durchsucht und nur die aufgeführten Unterlagen mitgenommen werden. Ggf. bei der Sichtung von Unterlagen helfen und darauf drängen, dass nicht im Beschluss aufgeführte Unterlagen auch nicht mitgenommen werden. Werden umfangreiche Unterlagen zur Sichtung durch die Ermittlungsbehörden mitgenommen, auf Versiegelung bestehen. Auch wenn es keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung bei der Durchsuchung gibt, empfiehlt sich das Öffnen verschlossener Räume und die Mitteilung von Passwörtern für die EDV, um deren Mitnahme zu verhindern. Auf keinen Fall sollten Unterlagen vernichtet oder Dateien gelöscht werden (Haftgrund der Verdunklungsgefahr!). 7. Nach Abschluss der Durchsuchung auf detailliertes Verzeichnis der sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen bestehen (§ 107 StPO) und um die Möglichkeit bitten, die Unterlagen und Datenträger vor deren Mitnahme zu kopieren, um unnötigen Schaden vom Unternehmen abzuwenden. 8. Fehlendes Einverständnis mit Durchsuchung und Beschlagnahme im Durchsuchungsprotokoll ausdrücklich vermerken lassen. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

Auskunfts-verweigerungsrecht

Sie sollen als Zeuge in einem Strafverfahren vernommen werden und es besteht die Gefahr, dass Sie sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO genannten Verwandten belasten? Dann haben Sie nach § 55 StPO das Recht, auf belastende Fragen die Auskunft zu verweigern. Der Grundsatz “nemo tenetur se ipsum accusare” (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) hat als grundrechtsgleiches Recht Verfassungsrang. Dieses Recht steht Ihnen bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter zu und eine diesbezügliche Belehrung durch den vernehmenden Beamten ist Pflicht. Verteidigertipp: Nicht vergessen! Bei der Polizei müssen Sie grundsätzlich auch als Zeuge nicht aussagen! Erst die Staatsanwaltschaft kann Sie verbindlich zu einer Vernehmung laden, in der Sie dann ggf. von Ihrem Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können.Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach