Erkennungsdienstliche Behandlung – muss ich da hin?

Ja, wenn Sie Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren sind, oder wenn Sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, sind Sie zur Duldung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet. Notfalls kann die Behandlung auch mit unmittelbarem Zwang durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage für eine – auch gegen den Willen des Beschuldigten – durchzuführende erkennungsdienstliche Behandlung ist § 81 b StPO (gegen Sie läuft bereits ein Ermittlungsverfahren), bzw. § 163 b StPO (Sie sind Verdächtiger, aber es wurde noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet). Sie wird in der Regel durch die Polizei im Rahmen von Aufklärung und Verhütung von Straftaten durchgeführt, aber z.B. auch von Ausländerbehörden im Hinblick auf ein Asylverfahren. Hierbei handelt es sich um die Erhebung von persönlichen und biometrischen (Biometrie = Beschäftigung mit Messungen an Lebewesen) Daten. Mit Blick auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 und auf Drängen der USA müssen sich deutsche Staatsbürger seit 2005 aber auch bereits bei Beantragung eines Reisepasses einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Im Rahmen dieser erkennungsdienstlichen Behandlung können erhoben werden:

– Vorname, Familienname, Wohnort, andere Daten aus Ausweisen und Reisepässen,
– Alter bzw. Geburtsdatum,
– Lichtbilder (Fotos),
– Körperhöhe, Körpergewicht,
– besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Tätowierungen),
– Tonaufnahmen des gesprochenen Wortes,
– Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie Abdrücke beider Handflächen,
– das Erstellen eines Videofilms, der außer dem Beschuldigten mehrere andere Personen zeigt, um diesen Zeugen vorzuführen,
– DNA-Abstrich (Mundhöhlenabstrich), nur freiwillig, auf richterliche Anordnung oder bei bestimmten Straftaten

Ihr Verteidiger wird prüfen, ob ein Rechtsmittel gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung in Ausnahmefällen Sinn macht.

Die Löschung der Daten kann nach 10 Jahren beantragt werden.

Verteidigertipp:
Machen Sie im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich keinesfalls zur Sache ein. Geschulte Polizeibeamte verstehen es, Sie geschickt in Gespräche zu verwickeln, in denen Sie sich leicht um Kopf und Kragen reden.

Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

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