1. Am besten grundsätzlich, in jedem Fall aber bei drohender Durchsuchung, den innerbetrieblichen, vertretungsberechtigten Ansprechpartner für die Polizei/Staatsanwaltschaft festlegen und Mitarbeiter über Verhalten und prozessuale Rechte aufklären und anweisen, kein Wort zur Sache ohne Anwalt zu sagen!
2. Anweisung an die Empfangsperson, sofort die Unternehmensleitung als bei der Durchsuchung anwesenheitsberechtigte Inhaber des Hausrechts (§ 106 StPO) zu informieren.
3. Sofort Strafverteidiger benachrichtigen und Ermittlungsleiter bitten, bis zu dessen Eintreffen mit Beginn der Durchsuchung zu warten.
4. Den Ermittlungsleiter in einen Besprechungsraum bitten, Dienstausweis zeigen und Visitenkarte aushändigen lassen, jedenfalls Personalien, Telefonnummer notieren, Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen bzw. Kopie fertigen und auf eine Erläuterung bestehen (§ 106 Abs.2 StPO); freundlich aber bestimmt den Beamten im Hinblick auf das Anwesenheitsrecht bitten, von Durchsuchungshandlungen ohne die Anwesenheit des Vertretungsberechtigten abzusehen. Wird dieser Bitte nicht entsprochen, der Durchsuchungsbeschluss nicht ausgehändigt oder Gefahr in Verzug behauptet, nach Gründen fragen und Antworten protokollieren. Vernehmungen sind vom Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt und sollten im Rahmen des Hausrechts nicht genehmigt werden. Kopierraum zur Sammlung der gefundenen Unterlagen und für späteres Abschlussgespräch mit Polizei zur Verfügung stellen.
5. Bekundung der prinzipiellen Kooperation bei Prüfung der im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten und zu beschlagnahmenden Beweismittel. Ggf. freiwillige Herausgabe dieser Beweismittel, um weitere ungezügelte Durchsuchung zu verhindern.
6. Begleitung der Beamten und Überwachung der Einhaltung des Durchsuchungsbeschlusses durch kompetente Mitarbeiter, die darauf zu achten haben, dass nur die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Räumlichkeiten durchsucht und nur die aufgeführten Unterlagen mitgenommen werden. Ggf. bei der Sichtung von Unterlagen helfen und darauf drängen, dass nicht im Beschluss aufgeführte Unterlagen auch nicht mitgenommen werden. Werden umfangreiche Unterlagen zur Sichtung durch die Ermittlungsbehörden mitgenommen, auf Versiegelung bestehen. Auch wenn es keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung bei der Durchsuchung gibt, empfiehlt sich das Öffnen verschlossener Räume und die Mitteilung von Passwörtern für die EDV, um deren Mitnahme zu verhindern. Auf keinen Fall sollten Unterlagen vernichtet oder Dateien gelöscht werden (Haftgrund der Verdunklungsgefahr!).
7. Nach Abschluss der Durchsuchung auf detailliertes Verzeichnis der sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen bestehen (§ 107 StPO) und um die Möglichkeit bitten, die Unterlagen und Datenträger vor deren Mitnahme zu kopieren, um unnötigen Schaden vom Unternehmen abzuwenden.
8. Fehlendes Einverständnis mit Durchsuchung und Beschlagnahme im Durchsuchungsprotokoll ausdrücklich vermerken lassen.
Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach