Strafen macht Spaß!
Dass Sozialdemokraten und Grüne – sobald sie denn mal an der Macht sind – gerne reglementieren und bestrafen und damit ihren „rechten Kollegen“ in nichts nachstehen, ja, diese sogar gerne vorschriftswidrig rechts überholen, ist bekannt. Dem Stammtisch gefällt es. Strafen macht eben allen Spaß, nicht nur den Sozis und Ökos. Wer Macht hat straft, wer straft hat Macht. Und wer selber keine Macht hat, sieht halt gerne zu, wenn bestraft wird. Man ist dann so schön moralisch erhöht, mit der wunderbaren Perspektive von oben. Die hoffentlich bald Bestraften wirken da unten so klein, und man selbst wirkt irgendwie größer – auch wenn man nur auf seinem Stammhocker sitzt. Immerhin, ein geiles Gefühl, und nicht mal aufstehen muss man dafür. Und deswegen macht mich die Begründung zu Heiko Maasens Gesetzentwurf gegen Kinderpornografie und sexuellen Missbrauch so hoffnungsfroh! Es geht gar nicht alleine um Kinderpornografie und Missbrauch. Das ist ja – glaube ich – schon strafbar. Nein, vielmehr soll noch verboten und bestraft werden. Der Heiko macht´s halt richtig, denn der hat ja jetzt Macht. Genau richtig: Künftig soll derjenige bestraft werden, der „unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme von einer anderen Person“ herstellt oder überträgt. Unter bloßstellenden Bildaufnahmen „versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen.“ Als Beispiele soll die Begründung Aufnahmen von „betrunkenen Personen auf dem Heimweg“ oder „Opfer einer Gewalttat, die verletzt und blutend auf dem Boden liegen“ genannt sein. Nach einem Bericht der taz soll daher bestraft werden , wenn „angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass Bildaufnahmen nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.“ Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass die Fotos heimlich oder gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen aufgenommen werden. Neben bloßstellenden Fotos sollen auch alle unbefugten „Bildaufnahmen von einer anderen unbekleideten Person“ strafbar sein. Damit sind nicht nur Kinder, sondern auch nackte Erwachsene gemeint. Auf gewerbsmäßigen Handel soll es nicht ankommen, damit auch das Tauschen der Bilder in Internet-Foren strafbar ist. „Strafbar“ sollte das Wort des Jahres werden. Das geht ein wie Öl. Auf einen Schlag so viele Möglichkeiten zu bestrafen. Warum ist man nicht früher darauf gekommen? Weg mit den fiesen Kriegsreportagen und Tsunamibildern, diese ganze pessimistische Katastrophenscheiße. Weg mit den Pornos, den Pinup-girls in den Boulevardmagazinen und Werkstattspinden. Weg mit Fotos von diesen barbusigen Femenamazonen, Kleinkindern auf Töpfchen, Germanys Next Topmodel, dem FKK-Bild von der Angela und diese ganzen Peinlichkeiten. Ihnen fällt doch bestimmt auch ne Menge ein, was nackt, ekelhaft und unwürdig überall in den Medien und Netzwerken an Bildmaterial anzutreffen ist? Wie, Sie finden Germanys Next Topmodel nicht peinlich? Mmh, und die Castingshows auch nicht? Aber bestimmt doch den bei einer Parade stolpernden Politiker oder die Interviewaufnahmen, wenn der sich so richtig verhaspelt? Oder so ein niedergeknüppelter Demonstrant, der blutend auf der Erde liegt? Oder dieser Möchtegern Islamist Pierre Vogel mit seinem komischen Nachthemd und dem Scheiß, den der öffentlich von sich gibt? Stellen Sie sich mal vor, der wacht irgendwann in 20 Jahren auf und sieht seine eigenen Interviews. Alleine das wäre doch schon eine Strafe. Nein? Sie finden die Facebook-Fotos ihres betrunkenen Nachbarn von seiner letzten viel zu lauten Grillparty peinlich und seinen fetten, nackten Schwabbelbauch, der nur unzureichend von der vorgehaltenen Grillgabel bedeckt ist? Ach, und das Foto von seiner 14-jährigen Tochter? Ja, wenn man genau hinguckt, erkenne ich auch, dass der Minirock hochgerutscht ist und man ein bisschen was von dem Höschen sieht. Grausam, diese dicken Schenkel – geradezu obszön, was die da für nackte Stempel zeigt! Und das Foto auf meiner Homepage, wo ich so saublöd aus der Wäsche gucke? Verdammt, wer das veröffentlicht hat, gehört definitiv bestraft. Da gebe ich Ihnen Recht. Können wir uns denn wenigstens darauf einigen, dass dieser Heiko Maas auf seinen Fotos immer ziemlich betrunken dreinblickt, auch wenn er noch nicht auf dem Boden kriecht. Ach so, sie sind SPD-Mitglied. Schade. Ja, vielleicht ist der Gesetzentwurf noch nicht ganz ausgereift. Wir müssten irgendwie definieren, was wirklich peinlich ist und woran man erkennt, „dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass Bildaufnahmen nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.“ Irgendwie müssen wir uns ja einigen. Ich habe da so eine Idee. Wir könnten doch so ein Komitee bilden. So eine Art revolutionärer oder moralischer Wächterrat, der aufpasst, was so an Bildmaterial gefertigt und veröffentlicht wird. Doch, doch, so was gab´s schon mal. Ich hab da mal was von gelesen. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach
Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss – (Check-Liste):
Gemäß § 105 ist für die Durchsuchungsanordnung grundsätzlich der Richter zuständig, der folgendes bei der Beschlussfassung beachten muss: 1. Der Tatvorwurf muss möglichst genau beschrieben werden. 2. Es müssen zumindest annäherungsweise die Beweismittel genannt werden, die bei der Durchsuchung gefunden werden sollen, im Falle des § 103 StPO, der Durchsuchung beim Unverdächtigen, müssen die Beweismittel dergestalt konkretisiert sein, dass weder bei dem Betroffenen noch bei den vollziehenden Beamten Zweifel hinsichtlich der zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. 3. Die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen, sind zu konkretisieren, auch hier gilt eine besondere Konkretisierungspflicht, wenn beim Unverdächtigen durchsucht werden soll. 4. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten: – kein Durchsuchungsbeschluss bei sehr schwachem Anfangsverdacht, – kein Durchsuchungsbeschluss bei geringem Gewicht des Tatvorwurfs, – Beachtung besonders geschützter Bereiche (z.B. Anwaltskanzlei oder Arztpraxis) 5. Gültigkeitsdauer von 6 Monaten 6. Der Tatverdacht muss zumindest durch Tatsachen in irgendeiner Form konkretisiert sein, bloße Vermutungen reichen nicht aus! Voraussetzung für “Gefahr im Verzug” – (Check-Liste): Bei der sog. “Gefahr im Verzug” können ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen abweichend von richterlichen Vorbehalt die Durchsuchung anordnen. 1. Gefahr im Verzug ist nur dann gegeben, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Gefahr eines Beweismittelverlustes begründen würde. 2. Es muss der Versuch vorangehen, einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Ungenügend ist der abstrakte Hinweis, dass aufgrund der Nachtzeit ein Ermittlungsrichter gewöhnlich nicht zu erreichen sein wird. Das BVerfG hat diesbezüglich festgelegt, dass die Länder dafür Sorge zu tragen haben, dass ein Ermittlungsrichter erreichbar ist. 3. Die Polizei darf nicht absichtlich warten, um eine Eilkompetenz zu statuieren. 4. Wird Gefahr im Verzug angenommen, müssen die Gründe für seine Annahme und die Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter umfassend dokumentiert werden, um eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Maßnahme zu ermöglichen. Verwertungsverbot bei rechtwidriger Durchsuchung? Ob und ggf. in welchem Umfang Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Durchsuchung gewonnen wurden, verwertbar sind, kann nicht generell beantwortet werden. Grundsätzlich gilt – (Check-Liste): 1. Keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verwertung bei fehlerhafter Durchsuchung, 2. Abwägungslehre: Interessen des Gemeinwesens an der Aufklärung der Tat ist mit dem Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter im Einzelfall abzuwägen. 3. Ein Verwertungsverbot ist die Ausnahme. Kein Verwertungsverbot insbesondere dann, wenn eine rechtmäßige Durchsuchung hätte stattfinden können, wenn der Tatrichter also feststellen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen (sog. hypothetischer Ersatzeingriff). 4. Hierzu gibt es allerdings eine entscheidende Ausnahme: Bei bewusster Missachtung oder gleichgewichtiger grober Verkennung des für Wohnungdurchsuchungen bestehenden oben dargestellten Richtervorbehalts, darf auf den hypothetischen Ersatzeingriff nicht abgestellt werden, die Beweismittel unterliegen in einem solchen Fall tatsächlich einem Verwertungsverbot, da ansonsten ein Ansporn zur Umgehung des Ermittlungsrichters entstünde. 5. Letztlich unterliegen unzulässig beschlagnahmte Gegenstände einem Verwertungsverbot (vgl. § 97 StPO), genau wie Zufallsfunde, nach denen gezielt gesucht wurde. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach
Der BGH zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke
BGH-Entscheidung vom 02.04.2015 – I ZR 59/13 Sachverhalt: Geklagt hat eine bekannte Sportartikelfirma. Die Klägerin ist Trägerin des bekannten Markenlabels „PUMA“. Das Symbol der Marke ist eine kleine springende Pumakatze. Der Beklagte vertreibt ebenfalls Sportartikel und verwendet dafür die Markenbezeichnung mit dem Schriftzug „PUDEL“. Die verschiedenen Kleidungsstücke werden jeweils mit dem Bild eines springenden Pudels […]