BGH-Entscheidung vom 02.04.2015 – I ZR 59/13 Sachverhalt: Geklagt hat eine bekannte Sportartikelfirma. Die Klägerin ist Trägerin des bekannten Markenlabels „PUMA“. Das Symbol der Marke ist eine kleine springende Pumakatze. Der Beklagte vertreibt ebenfalls Sportartikel und verwendet dafür die Markenbezeichnung mit dem Schriftzug „PUDEL“. Die verschiedenen Kleidungsstücke werden jeweils mit dem Bild eines springenden Pudels […]
04/01/2024/
Es ist verrückt und – anders als im alten Griechenland oder der römischen Antike – heute kaum mehr vorstellbar. Da…