Gemäß § 105 ist für die Durchsuchungsanordnung grundsätzlich der Richter zuständig, der folgendes bei der Beschlussfassung beachten muss:
1. Der Tatvorwurf muss möglichst genau beschrieben werden.
2. Es müssen zumindest annäherungsweise die Beweismittel genannt werden, die bei der Durchsuchung gefunden werden sollen, im Falle des § 103 StPO, der Durchsuchung beim Unverdächtigen, müssen die Beweismittel dergestalt konkretisiert sein, dass weder bei dem Betroffenen noch bei den vollziehenden Beamten Zweifel hinsichtlich der zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können.
3. Die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen, sind zu konkretisieren, auch hier gilt eine besondere Konkretisierungspflicht, wenn beim Unverdächtigen durchsucht werden soll.
4. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten:
– kein Durchsuchungsbeschluss bei sehr schwachem Anfangsverdacht,
– kein Durchsuchungsbeschluss bei geringem Gewicht des Tatvorwurfs,
– Beachtung besonders geschützter Bereiche (z.B. Anwaltskanzlei oder Arztpraxis)
5. Gültigkeitsdauer von 6 Monaten
6. Der Tatverdacht muss zumindest durch Tatsachen in irgendeiner Form konkretisiert sein, bloße Vermutungen reichen nicht aus!
Voraussetzung für “Gefahr im Verzug” – (Check-Liste):
Bei der sog. “Gefahr im Verzug” können ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen abweichend von richterlichen Vorbehalt die Durchsuchung anordnen.
1. Gefahr im Verzug ist nur dann gegeben, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Gefahr eines Beweismittelverlustes begründen würde.
2. Es muss der Versuch vorangehen, einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Ungenügend ist der abstrakte Hinweis, dass aufgrund der Nachtzeit ein Ermittlungsrichter gewöhnlich nicht zu erreichen sein wird. Das BVerfG hat diesbezüglich festgelegt, dass die Länder dafür Sorge zu tragen haben, dass ein Ermittlungsrichter erreichbar ist.
3. Die Polizei darf nicht absichtlich warten, um eine Eilkompetenz zu statuieren.
4. Wird Gefahr im Verzug angenommen, müssen die Gründe für seine Annahme und die Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter umfassend dokumentiert werden, um eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Maßnahme zu ermöglichen.
Verwertungsverbot bei rechtwidriger Durchsuchung?
Ob und ggf. in welchem Umfang Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Durchsuchung gewonnen wurden, verwertbar sind, kann nicht generell beantwortet werden. Grundsätzlich gilt – (Check-Liste):
1. Keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verwertung bei fehlerhafter Durchsuchung,
2. Abwägungslehre: Interessen des Gemeinwesens an der Aufklärung der Tat ist mit dem Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter im Einzelfall abzuwägen.
3. Ein Verwertungsverbot ist die Ausnahme. Kein Verwertungsverbot insbesondere dann, wenn eine rechtmäßige Durchsuchung hätte stattfinden können, wenn der Tatrichter also feststellen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen (sog. hypothetischer Ersatzeingriff).
4. Hierzu gibt es allerdings eine entscheidende Ausnahme: Bei bewusster Missachtung oder gleichgewichtiger grober Verkennung des für Wohnungdurchsuchungen bestehenden oben dargestellten Richtervorbehalts, darf auf den hypothetischen Ersatzeingriff nicht abgestellt werden, die Beweismittel unterliegen in einem solchen Fall tatsächlich einem Verwertungsverbot, da ansonsten ein Ansporn zur Umgehung des Ermittlungsrichters entstünde.
5. Letztlich unterliegen unzulässig beschlagnahmte Gegenstände einem Verwertungsverbot (vgl. § 97 StPO), genau wie Zufallsfunde, nach denen gezielt gesucht wurde.
Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach
04/01/2024/
Es ist verrückt und – anders als im alten Griechenland oder der römischen Antike – heute kaum mehr vorstellbar. Da…