In einem bemerkenswerten Fall hat der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) Stellung genommen. Der Angeklagte hatte sich gegenüber den Geschädigten als Mitglied eines Rockerclubs ausgegeben, unter dem Pseudonym „Ö.“, und Geldzahlungen gefordert. Dabei drohte er mit einem „netten Gespräch“, falls nicht gezahlt werde – ein Begriff, den er unter seiner wahren Identität als Freund des angeblichen Rockers erklärte: Das solle heißen „Zusammenschlagen und Vergewaltigen“.
Zur Untermauerung der Drohkulisse schilderte der Angeklagte, dass er selbst von „Ö.“ bereits bedroht worden sei, dass dieser gewalttätig sei und sogar die Bremsleitungen seines Fahrzeugs habe durchtrennen lassen. Aus Angst um seine Tochter habe er angeblich selbst bereits hohe Summen gezahlt.
Das Landgericht hatte zunächst wegen Betrugs verurteilt. Der BGH stellte jedoch klar: In Wahrheit lag eine Erpressung vor. Die angebliche Person „Ö.“ diente allein dazu, eine bedrohliche Scheinrealität zu erzeugen – also eine Drohung, nicht eine Täuschung über Tatsachen. Der Täter gab sich zudem als jemand aus, der Einfluss auf das Gewaltpotenzial dieser fiktiven Figur habe – das genügt für eine Drohung im Sinne des § 253 StGB.
Entscheidend ist dabei: Wenn eine Täuschung lediglich dazu dient, eine Drohung realistischer oder einschüchternder wirken zu lassen, geht sie in der Drohung auf. In solchen Fällen liegt keine Täuschung im Sinne des Betrugs vor, sondern eine Drohung – mit der Folge, dass die Tat als Erpressung zu werten ist.
[BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 5 StR 739/24]
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter