Wann werden Bundeszentralregistereinträge gelöscht?

Eintragungen über Verurteilungen werden gemäß § 45 Abs. 1, 2 BZRG ein Jahr nach Ablauf einer Tilgungsfrist aus dem BZR gelöscht, sofern es sich nicht um Sonderfälle, wie beispielsweise eine lebenslange Freiheitsstrafe im Sinne des Abs. 3 handelt.  Die Tilgungsfrist im Sinne des § 46 Abs. 1 BZRG bestimmt sich nach Art und Höhe der Verurteilung. In den folgenden, wichtigsten Fälle bestimmt sich die Tilgungsfrist wie folgt: Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Was wird in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen?

In das BZR werden gem. § 4 BZRG folgende strafrechtliche Verurteilungen eingetragen: Davon zu unterscheiden ist das Führungszeugnis (§§ 30 ff. BZRG). In dieses werden folgende strafrechtliche Verurteilungen gem. § 32 BZRG eingetragen: Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Gesamtstrafe im Strafrecht: Was passiert bei mehreren Verurteilungen?

Die Bildung von Gesamtstrafen ist ein wesentlicher Aspekt des deutschen Strafrechts und hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie dient dazu, das Strafmaß für mehrere Straftaten, die von einer Person begangen wurden, zu harmonisieren und eine verhältnismäßige Bestrafung sicherzustellen. Diese Thematik ist nicht nur für die Strafzumessung von Bedeutung, sondern auch für die Durchsetzung des Schuldprinzips und die Wahrung der Gerechtigkeit im Strafverfahren. Dieser Aufsatz behandelt die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf der Gesamtstrafenbildung sowie die besondere Thematik der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. I. Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die Gesamtstrafenbildung finden sich in den §§ 53 bis 55 des Strafgesetzbuches (StGB). 1. § 53 StGB: Tatmehrheit § 53 StGB regelt die Tatmehrheit, also Fälle, in denen eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in getrennten Verfahren abgeurteilt werden. Hiernach ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn eine Person wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt wird, die nicht gleichzeitig abgeurteilt wurden.  2. § 54 StGB: Bildung der Gesamtstrafe § 54 StGB enthält die konkreten Bestimmungen zur Bildung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen werden hierbei zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, wobei die höchste Einzelstrafe als Ausgangspunkt dient und durch angemessene Erhöhung eine Gesamtstrafe bestimmt wird. Die Gesamtstrafe darf jedoch die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, um eine Überbestrafung zu vermeiden. Dabei wird die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe genommen und durch Erhöhung eine Gesamtstrafe bestimmt, wobei die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Als Gesamtstrafrahmen ergibt sich dabei also als untere Schranke die Einsatzstrafe und als Obergrenze die Summe der Einzelstrafen.  Als Faustformel – die keinesfalls einzelfallgerecht ist, sondern als bloße Überschlagung dient – wurde sich folgende Gleichung entwickelt: 3. § 55 StGB: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 55 StGB regelt die nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Diese Norm kommt zur Anwendung, wenn eine Person bereits verurteilt wurde und anschließend wegen einer weiteren Tat, die vor der ersten Verurteilung begangen wurde, verurteilt wird. In solchen Fällen kann das Gericht die Gesamtstrafe nachträglich bilden, indem es die frühere Strafe in die neue Gesamtstrafe einbezieht. II. Ablauf der Gesamtstrafenbildung 1. Ermittlung der Einsatzstrafe Der erste Schritt bei der Gesamtstrafenbildung ist die Ermittlung der Einsatzstrafe. Hierbei handelt es sich um die höchste Einzelstrafe, die für eine der begangenen Straftaten verhängt wurde. Diese Einsatzstrafe bildet die Basis für die Berechnung der Gesamtstrafe. 2. Bestimmung der Gesamtstrafe Anschließend wird die Einsatzstrafe durch angemessene Erhöhung zur Gesamtstrafe bestimmt. Die Erhöhung richtet sich nach dem Gewicht der weiteren begangenen Straftaten und soll eine angemessene Gesamtbestrafung sicherstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht. 3. Berücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände Bei der Bestimmung der Gesamtstrafe sind mildernde und erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Dies können beispielsweise die Schwere der begangenen Taten, das Verhalten des Täters nach der Tat, seine Lebensumstände sowie seine Einsicht und Reue sein. Das Gericht hat dabei einen weiten Ermessensspielraum, um eine gerechte Strafe festzulegen. III. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB tritt in den Fällen in Kraft, in denen nach einer bereits rechtskräftigen Verurteilung eine weitere Verurteilung wegen einer vor der ersten Verurteilung begangenen Tat erfolgt. 1. Voraussetzungen Die wesentlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sind: 2. Verfahren Das Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung sieht vor, dass das Gericht, welches die neue Verurteilung ausspricht, auch die bereits verhängte Strafe berücksichtigt und eine einheitliche Gesamtstrafe bildet. Dabei wird die Strafe der früheren Verurteilung in die neue Gesamtstrafe einbezogen, um eine gerechte und verhältnismäßige Bestrafung zu gewährleisten. 3. Auswirkungen Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat zur Folge, dass die ursprünglich verhängte Strafe durch die neue Gesamtstrafe ersetzt wird. Dadurch kann es zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Gesamtstrafe kommen, abhängig von den konkreten Umständen der Fälle. Dies soll verhindern, dass der Täter durch gestaffelte Verurteilungen unangemessen hart oder zu milde bestraft wird. IV. Die Zäsurwirkung Die Zäsurwirkung spielt eine zentrale Rolle bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe. 1. Definition und Bedeutung der Zäsurwirkung Die Zäsurwirkung tritt ein, wenn zwischen zwei oder mehreren Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung liegt. Diese Verurteilung markiert eine Zäsur, die die Straftaten zeitlich voneinander trennt und die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich ausschließt. Die Zäsurwirkung verhindert somit, dass Straftaten, die vor und nach einer solchen Zäsur begangen wurden, zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden. 2. Rechtsfolgen der Zäsurwirkung Die Zäsurwirkung hat zur Folge, dass Straftaten, die nach der ersten rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden, nicht in die Gesamtstrafe der vorherigen Straftaten einbezogen werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass für Straftaten, die vor und nach der Zäsur begangen wurden, getrennte Strafen verhängt werden müssen. 3. Ausnahmefälle In bestimmten Ausnahmefällen kann die Zäsurwirkung durchbrochen werden. So kann es beispielsweise sein, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung trotz einer Zäsur möglich ist, wenn zwischen den Straftaten und der Verurteilung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und die Straftaten einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen. V. Beispielsfälle Beispiel 1: Keine Zäsurwirkung Ein Täter wird im Jahr 2022 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im Jahr 2023 wird er wegen eines Diebstahls, den er im Jahr 2021 begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Da der Diebstahl vor der Verurteilung im Jahr 2022 begangen wurde, bildet das Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe beträgt 10 Monate (höchste Einzelstrafe), und durch Erhöhung wird eine Gesamtstrafe von 15 Monaten festgesetzt. Beispiel 2: Zäsurwirkung tritt ein Ein Täter wird im Jahr 2022 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Im Jahr 2023 begeht er einen Diebstahl und wird dafür im Jahr 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Da der Diebstahl nach der Verurteilung im Jahr 2022 begangen wurde, kann keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Die beiden Strafen werden getrennt vollstreckt. Beispiel 3: Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verurteilung Ein Täter wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Da beide Taten in einem Verfahren abgeurteilt werden, bildet das Gericht eine Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe beträgt 8 Monate (höchste Einzelstrafe), und durch Erhöhung wird eine Gesamtstrafe von 12 Monaten festgesetzt. Beispiel 4: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung Ein Täter wird im Jahr 2022 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im

Durchsuchung bei Dritten – Ihre Rechte und die gesetzlichen Grenzen

§ 103 StPO (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat. 1. Was regelt § 103 StPO? § 103 StPO regelt die Durchsuchung bei anderen Personen. Andere Personen im Sinne der Vorschrift sind 2. Wann ist eine Durchsuchungsanordnung danach zulässig? Die Durchsuchung beim Dritten ist zulässig, wenn sie ein Tatsachenverdacht vorliegt. Ein Tatsachenverdacht ist dann gegeben, wenn die Durchsuchung erforderlich ist 3. Wer darf eine Durchsuchung anordnen? Vor Erhebung der öffentlichen Klage muss ein Ermittlungsrichter (§ 162 Abs. 1 S. 1 StPO) die Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO), ab Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) ist das befasste Gericht für Durchsuchungsanordnungen für das laufende Strafverfahren zuständig (§ 160 Abs. 3 StPO). In dringenden Fällen, etwa bei Gefahr im Verzug, können auch Staatsanwälte oder deren Ermittlungspersonen (z. B. Polizeibeamte gem. § 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen. Die zur Annahme der Eilbedürftigkeit führenden Gründe sind allerdings zu dokumentieren.  4. Welche Einschränkungen gibt es? Für die Durchsuchung gilt eine tagzeitliche Beschränkung. Zur Nachtzeit darf eine Durchsuchung damit nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zum Zweck der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen durchgeführt werden (§ 104 Abs. 1, Abs. 3 StPO). Zudem muss die Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig sein. Die Anforderungen sind hier jedoch noch höher als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten. Dies gilt insb. bei der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern (z. B. Rechtsanwalt, Arzt). 5. Was muss die Durchsuchungsanordnung beinhalten? Aufgrund der Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG sind inhaltlich an den Durchsuchungsbeschluss einige Anforderungen zu stellen: 6. Was tun, wenn keine Durchsuchungsanordnung vorliegt? § 105 StPO schreibt keine bestimmte Form der Durchsuchungsanordnung vor. Regelmäßig ergeht die Anordnung schriftlich, kann jedoch auch mündlich (z. B. telefonisch) ergehen. 7. Was darf durchsucht werden? Bei einer Durchsuchungsanordnung gem. § 103 StPO dürfen die Wohnungen und sonstige Räume eines Dritten durchsucht werden (§ 103 Abs. 1 S. 1 StPO).  Zudem darf unter den besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2 StPO auch eine Gebäudedurchsuchung durchgeführt werden, die sich nicht auf eine einzelne Wohnung beschränkt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist eine dort bezeichnete Tat begangen zu haben und sich im Gebäude aufhält.  Eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung bei jemandem, der kein Beschuldigter ist, ist eine erhebliche Maßnahme, die nicht ohne gründliche rechtliche Grundlage durchgeführt werden darf. Wenn Sie betroffen sind, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Bei Fragen oder zur rechtlichen Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Durchsuchung beim Beschuldigten – Ihre Rechte und die gesetzlichen Grenzen

§ 102 StPO Sind Tatsachen vorhanden, welche den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat begangen hat, so kann gegen den Beschuldigten eine Durchsuchung seiner Wohnung und seiner sonstigen Räume sowie seiner ihm gehörenden Sachen zum Zwecke seiner Ergreifung oder zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet werden. 1. Was regelt § 102 StPO? § 102 StPO stellt die Rechtsgrundlage für die Durchsuchung beim Beschuldigten und Verdächtigen dar.  Bezeichnungen im Laufe des Strafverfahrens: 2. Welcher Verdachtsgrad ist erforderlich? Da die Durchsuchung gemäß § 102 StPO bereits gegen den Beschuldigten betrieben werden darf, genügt ein Anfangsverdacht. Alle wichtigen Verdachtsgrade: 3. Wer darf eine Durchsuchung anordnen? Vor Erhebung der öffentlichen Klage muss ein Ermittlungsrichter (§ 162 Abs. 1 S. 1 StPO) die Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO), ab Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) ist das befasste Gericht für Durchsuchungsanordnungen für das laufende Strafverfahren zuständig (§ 160 Abs. 3 StPO). In dringenden Fällen, etwa bei Gefahr im Verzug, können auch Staatsanwälte oder deren Ermittlungspersonen (z. B. Polizeibeamte gem. § 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen. Die zur Annahme der Eilbedürftigkeit führenden Gründe sind allerdings zu dokumentieren.  4. Welche Einschränkungen gibt es? Für die Durchsuchung gilt eine tagzeitliche Beschränkung. Zur Nachtzeit darf eine Durchsuchung damit nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zum Zweck der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen durchgeführt werden (§ 104 Abs. 1, Abs. 3 StPO). Zudem muss die Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig sein: 5. Was muss die Durchsuchungsanordnung beinhalten? Aufgrund der Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG sind inhaltlich an den Durchsuchungsbeschluss einige Anforderungen zu stellen: 6. Was tun, wenn keine Durchsuchungsanordnung vorliegt? § 105 StPO schreibt keine bestimmte Form der Durchsuchungsanordnung vor. Regelmäßig ergeht die Anordnung schriftlich, kann jedoch auch mündlich (z. B. telefonisch) ergehen. 7. Was darf durchsucht werden? Bei einer Durchsuchungsanordnung gem. § 102 StPO dürfen die Wohnungen und sonstige Räume des Beschuldigten sowie die ihm gehörenden Sachen durchsucht werden. Dabei muss der Beschuldigte nicht Eigentümer der Wohnung oder Sachen sein. Auch darf der Beschuldigte selbst durchsucht werden. Dazu gehört die Durchsuchung seiner Kleidung sowie seiner Körperoberfläche und -öffnungen, soweit diese ohne medizinische Hilfsmittel einsehbar sind. Dazu müssen Personen gleichen Geschlechts eingesetzt werden (Rechtsgedanke des § 81d StPO). 8. Welche Rechte habe ich als Beschuldigter? Als Beschuldigter haben Sie mehrere Rechte: Eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung bei einem Beschuldigten ist eine erhebliche Maßnahme, die nicht ohne gründliche rechtliche Grundlage durchgeführt werden darf. Wenn Sie betroffen sind, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Bei Fragen oder zur rechtlichen Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter