Die Angeklagte war an mehreren sogenannten Schockanrufen beteiligt, mit denen ältere Menschen durch vorgetäuschte Notlagen zur Übergabe von Bargeld und Wertsachen bewegt werden sollten. Sie hielt Kontakt zu den Mittätern, unterstützte die Organisation der Taten und erhielt im Gegenzug von ihrem Lebensgefährten regelmäßige Geldleistungen, darunter Mietzahlungen, Taschengeld und Cannabis.
Das Landgericht hatte die Angeklagte u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) verurteilt, lehnte jedoch den Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) ab – ebenso wie eine Strafbarkeit wegen Diebstahls mangels Gehilfenvorsatzes. Der BGH beanstandete beides.
Zur Gewerbsmäßigkeit:
Der BGH stellt klar: Gewerbsmäßiges Handeln liegt bereits dann vor, wenn sich der Täter – auch mittelbar – eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle aus der Tatbegehung verschaffen will. Es genügt, wenn der Vorteil – wie hier – nicht unmittelbar aus der Beute, sondern über regelmäßige Leistungen Dritter (z.B. durch einen Tatbeteiligten) erwartet wird.
Dass die Angeklagte keine unmittelbare Beteiligung an der Beute hatte, steht der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob sie nach ihrer Vorstellung die Vorteile auch wegen ihrer Mitwirkung an den Taten erhielt – das war nach Ansicht des BGH der Fall.
Zum Gehilfenvorsatz:
Auch die Annahme fehlenden Vorsatzes in Bezug auf einen eigenmächtigen Diebstahl des Mitangeklagten wurde vom BGH verworfen. Es genügt beim Gehilfen ein bedingter Vorsatz, der sich auf den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Tat bezieht. Im Kontext von Schockanrufen liegt es nahe, dass Dritte die Situation ausnutzen könnten, um zusätzlich durch Wegnahme von Wertgegenständen Vermögensschäden zu verursachen – diese Möglichkeit hätte das Landgericht prüfen müssen.
Die Entscheidung schärft die Anforderungen an die strafrechtliche Bewertung arbeitsteilig begangener Vermögensdelikte – insbesondere in Bezug auf die mittelbare Vorteilserlangung und die Kenntnisgrenzen von Gehilfen.
[BGH, Urt. v. 26.02.2025 – 2 StR 480/24]
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter