In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wann beim Betrug der Versuch beginnt – also wann das sogenannte „unmittelbare Ansetzen“ vorliegt.
Die Angeklagten hatten hochbetagte Geschädigte angerufen und sich als Bankmitarbeiter, Polizisten oder Staatsanwälte ausgegeben. Ziel war es, durch eine komplex angelegte Täuschung über angebliche Falschgeldauszahlungen und angebliche Auslandsüberweisungen eine Geldübergabe an Abholer zu erwirken. In einigen Fällen wurde das Gespräch jedoch vorzeitig abgebrochen, bevor der konkrete Bezug zu „Falschgeld“ thematisiert werden konnte.
Trotzdem sah der BGH hierin bereits ein unmittelbares Ansetzen zum Betrug: Auch vorbereitende Täuschungshandlungen können ausreichen, wenn sie – wie hier – Teil eines durchdachten Tatplans sind, der ohne wesentliche Zwischenschritte in die Vermögensverfügung münden soll. Das bloße Erwecken eines allgemeinen Vertrauens reicht dabei zwar regelmäßig nicht aus – wohl aber dann, wenn die Täuschung bereits gezielt auf den Schaden des Opfers gerichtet ist.
Besonders relevant ist die Klarstellung des BGH: Auch bei einer mehrstufigen Täuschung, die innerhalb eines zusammenhängenden Telefongesprächs erfolgt, kann bereits der erste irreführende Kontakt ein strafbarer Versuch sein – sofern nach Tätervorstellung eine natürliche Einheit mit der Vermögensverfügung besteht.
Diese Entscheidung präzisiert die Schwelle vom straflosen Vorbereitungsstadium hin zum strafbaren Versuch bei sogenannten Callcenter-Betrugsfällen entscheidend.
[BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – 5 StR 583/24]
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter