Deliktstypen im Strafrecht

Nicht jede Straftat wird automatisch verfolgt. Im Strafrecht unterscheidet man verschiedene Deliktstypen, die bestimmen, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus ermittelt oder ob ein Strafantrag gestellt werden muss. Die wichtigsten Kategorien sind Offizialdelikte, Antragsdelikte und Privatklagedelikte. Offizialdelikte: Automatische Strafverfolgung durch den Staat Die meisten Straftaten sind Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden – also Polizei und Staatsanwaltschaft – bereits bei einem Anfangsverdacht tätig werden, unabhängig davon, ob jemand Anzeige erstattet. Hier besteht ein übergeordnetes Interesse des Staates an der Strafverfolgung. Beispiele für Offizialdelikte: Antragsdelikte: Ermittlungen nur nach Strafantrag Bei Antragsdelikten wird ein Verfahren nur eingeleitet, wenn das Opfer oder eine berechtigte Person einen Strafantrag stellt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat also nicht automatisch. Man unterscheidet: Privatklagedelikte: Betroffene können selbst klagen Ein Privatklagedelikt ist eine Straftat, bei der die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht. Das Opfer kann aber – sofern es keinen Strafantrag stellt und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren betreibt, selbst Klage, sog. Privatklage erheben. Ein Deliktskatalog findet sich in § 374 StPO. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Verdachtsgrade im Strafverfahren

Im Strafrecht gibt es verschiedene Verdachtsstufen, die darüber entscheiden, ob und wie ein Strafverfahren gegen eine Person geführt wird. Von der ersten Vermutung bis zur möglichen Verurteilung spielen diese Verdachtsgrade eine zentrale Rolle. Anfangsverdacht: Der Startpunkt der Ermittlungen Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass eine Straftat begangen wurde (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Schwelle ist hier relativ niedrig – es genügt eine Strafanzeige oder andere Hinweise, die eine Straftat nicht ausschließen. Liegt ein Anfangsverdacht vor, müssen die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren einleiten, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt oder im Übrigen ein Strafantrag gestellt wurde bzw. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird. Hinreichender Tatverdacht: Die Voraussetzung für eine Anklage Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn nach Abschluss der Ermittlungen genügend belastende Beweise vorliegen, die eine Verurteilung vor Gericht wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 170 Abs. 1 StPO). Ist das der Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt. Um einen hinreichenden Tatverdacht schon vor der Anklageerhebung abzuwenden, kann eine schriftliche Einlassung Sinn ergeben. Dringender Tatverdacht: Grundlage für Untersuchungshaft Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat (§ 112 Abs. 1 StPO). Dieser Verdachtsgrad ist Voraussetzung für Untersuchungshaft, wenn zusätzlich ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Wann bin ich Beschuldigter einer Straftat?

Ob bewusst oder unerwartet – schnell kann man in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Doch wann gilt man eigentlich als Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter? Hier erfahren Sie die Unterschiede und Ihre Rechte. Beschuldigter: Der erste Schritt im Strafverfahren Als Beschuldigter gelten Sie, sobald die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten und Sie konkret verdächtigen, eine Straftat begangen zu haben. Bereits eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung kann darauf hinweisen, dass Sie als Beschuldigter geführt werden. In dieser Phase haben Sie das Recht zu schweigen und einen Anwalt zu konsultieren. Angeschuldigter: Die Anklage rückt näher Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren abschließt und genügend Beweise sieht, erhebt sie Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Mit der Zustellung der Anklageschrift durch das Gericht werden Sie zum Angeschuldigten. Das bedeutet, dass das Gericht nun prüft, ob das Verfahren eröffnet wird. Angeklagter: Das Gerichtsverfahren beginnt Sobald das Gericht die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet, werden Sie zum Angeklagten. Ab diesem Zeitpunkt findet das Verfahren vor Gericht statt, und es kommt zur mündlichen Verhandlung, in der über Schuld oder Unschuld entschieden wird. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter