Ist die Durchsuchung meiner Person zulässig?

Die körperliche Durchsuchung ist nur beim Beschuldigten und dementsprechend nur bei einer Durchsuchung bei diesem zulässig, § 102 StPO.

Die körperliche Durchsuchung umfasst

  • das Abtasten von Kleidung, um nach Gegenständen oder Spuren der Tat zu suchen,
  • eine Durchsuchung am Körper, die auch natürlicher Körperöffnungen (z. B. Mund) umfasst und
  • eine Durchsuchung der Kleidung.

Nicht zulässig sind Durchsuchungen im Körper. Hier gelten die erhöhten Anforderungen der §§ 81a ff. StPO.

Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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