Die körperliche Durchsuchung ist nur beim Beschuldigten und dementsprechend nur bei einer Durchsuchung bei diesem zulässig, § 102 StPO.
Die körperliche Durchsuchung umfasst
- das Abtasten von Kleidung, um nach Gegenständen oder Spuren der Tat zu suchen,
- eine Durchsuchung am Körper, die auch natürlicher Körperöffnungen (z. B. Mund) umfasst und
- eine Durchsuchung der Kleidung.
Nicht zulässig sind Durchsuchungen im Körper. Hier gelten die erhöhten Anforderungen der §§ 81a ff. StPO.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter