Eine Durchsuchung beim Beschuldigten darf nur unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO erfolgen.
1. Der Betroffene muss Beschuldigter einer Straftat sein. Dazu genügt im Rahmen der Durchsuchung ein Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO.
2. Es muss die Vermutung bestehen, das Untersuchungsziel zu erreichen.
- Sicherstellen von Beweismitteln und Ergreifen des Täters
- Ergreifen
3. Durchsuchungsverfahren, § 105 StPO
- Grundsatz: richterliche Durchsuchungsanordnung,
- Ausnahmen:
- Einwilligung des Beschuldigten
- StA bei Gefahr im Verzug
4. Zulässiges Durchsuchungsobjekt
- Wohnung oder andere Räume des Beschuldigten
- Sachen des Beschuldigten
- der Beschuldigte selbst
5. Die Durchsuchung muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren.
Intensität des Tatverdachts sowie die Schwere der vorgeworfenen Tat (Aufklärungsinteresse) muss jeweilige Maßnahme rechtfertigen.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter