Eine Durchsuchung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Diese Prüfung erfolgt in vier Schritten:
1. Legitimer Zweck
Die Durchsuchung erfolgt, sofern sie zu einem in den §§ 102, 103 StPO genannten Durchsuchungszweck (z. B. Auffinden von Beweismitteln oder Ergreifen des Beschuldigten) erfolgt, einem legitimen, also gesetzlich gedeckten Zweck.
2. Geeignetheit
Die Durchsuchung ist geeignet, wenn es den legitimen Zweck, das Erreichen des Durchsuchungszwecks, zumindest fördert oder sogar zu dessen Erreichen (z. B. dem tatsächlichen Auffinden von Beweismitteln) führt.
3. Erforderlichkeit
Die Durchsuchung ist erforderlich, wenn es kein milderes, aber gleichzeitig gleichwirksames Mittel zum Erreichen des Durchsuchungszwecks gibt.
4. Angemessenheit
Die Intensität des Tatverdachts sowie die Schwere der vorgeworfenen Tat (Aufklärungsinteresse) muss einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen, insbesondere sein verfassungsmäßig geschütztes Recht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) rechtfertigen.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter