Eine Durchsuchung kann durchgeführt werden, um einen Beschuldigten zu ergreifen. Ein solches Ergreifen des Beschuldigten ist dann möglich, wenn
- er mittels eines Haftbefehls gesucht wird,
- ein Unterbringungsbefehl oder Vorführungsbefehl vorliegt,
- er vorläufig festgenommen werden kann,
- es sich um einen entwichenen Strafgefangenen gemäß § 87 StVollzG handelt,
- die Anordnung / Entnahme einer Blutprobe erforderlich ist und der Beschuldigte dies gemäß § 81a StPO zu dulden hat.
Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter