Verbotene Liebe

Es ist verrückt und – anders als im alten Griechenland oder der römischen Antike – heute kaum mehr vorstellbar. Da verliebt sich eine damals 13-Jährige unsterblich in ihren Traummann und schwört, ihn mit 18 heiraten zu wollen. Sie schreiben sich schwulstige Liebesbriefchen mit aufgemalten Herzchen – alles im Geheimen, denn natürlich soll die Mutter von dieser großen Liebe nichts erfahren. In Komplizenschaft mit der ein Alibi gebenden besten Freundin schleicht sie sich von zu Hause weg und reist mehrfach mit dem Zug 500 km zu ihrem Liebsten. Sie will, wenn auch nur für ein paar Stunden, mit ihm zusammen sein. Kurzum, die beiden führen sich auf wie Teenies, und das alles wäre richtig süß, wenn der geliebte Traumprinz nicht 56 Jahre alt wäre. Schließlich landen sie im Bett und tun das, was Liebespaare dort so im Allgemeinen tun. In den nächsten Wochen schweben sie auf Wolke 7 und die ganze Welt erscheint in rosarote Watte gepackt, bis die bunte Seifenblase mit einem für Seifenblasen unüblichen riesengroßen Knall platzt. Die beste Freundin der 13-Jährigen konnte das aufregende Geheimnis nicht länger hüten und verplappert sich gegenüber ihrer Mutter, die sofort initiativ wird. Es endet wie es enden musste – mit 4 Jahren Haft wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen. Mit Urteilsverkündung wird der immer noch schwer verliebte Mann unter dem Versprechen, keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen aufzunehmen, von der Untersuchungshaft verschont. Dies war ihm schon zuvor nach dem Gewaltschutzgesetz untersagt worden, aber er will sich daran nicht halten, schlägt jeden Rat seines Verteidigers in den Wind und kann offenbar nicht anders. Kurz vor Antritt seiner Strafe schreibt er in wenigen Tagen 4 weitere Liebesbriefe und versendet ein Geschenkpäckchen. Erst dann kommt er wieder zu Bewußtsein und bricht jeden Kontakt zu dem Mädchen ab. Er hat eingesehen, dass die letzte große Liebe seines Lebens – wie er es formuliert – keine Zukunft hat. 9 Monate später erhält er im Gefängnis erneut Besuch von der Polizei, die ihn zu einem neuen Verfahren wegen 5-fachen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz vernehmen will. Heute wurde der Mann wegen seiner letzten Liebesbezeugungen zu weiteren vier Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Die Anregung des Verteidigers, das Verfahren im Hinblick auf die noch zu verbüßende lange Freiheitsstrafe einzustellen, fand bei der Staatsanwaltschaft kein Gehör. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss – (Check-Liste):

Gemäß § 105 ist für die Durchsuchungsanordnung grundsätzlich der Richter zuständig, der folgendes bei der Beschlussfassung beachten muss: 1. Der Tatvorwurf muss möglichst genau beschrieben werden. 2. Es müssen zumindest annäherungsweise die Beweismittel genannt werden, die bei der Durchsuchung gefunden werden sollen, im Falle des § 103 StPO, der Durchsuchung beim Unverdächtigen, müssen die Beweismittel dergestalt konkretisiert sein, dass weder bei dem Betroffenen noch bei den vollziehenden Beamten Zweifel hinsichtlich der zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. 3. Die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen, sind zu konkretisieren, auch hier gilt eine besondere Konkretisierungspflicht, wenn beim Unverdächtigen durchsucht werden soll. 4. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten: – kein Durchsuchungsbeschluss bei sehr schwachem Anfangsverdacht, – kein Durchsuchungsbeschluss bei geringem Gewicht des Tatvorwurfs, – Beachtung besonders geschützter Bereiche (z.B. Anwaltskanzlei oder Arztpraxis) 5. Gültigkeitsdauer von 6 Monaten 6. Der Tatverdacht muss zumindest durch Tatsachen in irgendeiner Form konkretisiert sein, bloße Vermutungen reichen nicht aus! Voraussetzung für “Gefahr im Verzug” – (Check-Liste): Bei der sog. “Gefahr im Verzug” können ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen abweichend von richterlichen Vorbehalt die Durchsuchung anordnen. 1. Gefahr im Verzug ist nur dann gegeben, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Gefahr eines Beweismittelverlustes begründen würde. 2. Es muss der Versuch vorangehen, einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Ungenügend ist der abstrakte Hinweis, dass aufgrund der Nachtzeit ein Ermittlungsrichter gewöhnlich nicht zu erreichen sein wird. Das BVerfG hat diesbezüglich festgelegt, dass die Länder dafür Sorge zu tragen haben, dass ein Ermittlungsrichter erreichbar ist. 3. Die Polizei darf nicht absichtlich warten, um eine Eilkompetenz zu statuieren. 4. Wird Gefahr im Verzug angenommen, müssen die Gründe für seine Annahme und die Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter umfassend dokumentiert werden, um eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Maßnahme zu ermöglichen. Verwertungsverbot bei rechtwidriger Durchsuchung? Ob und ggf. in welchem Umfang Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Durchsuchung gewonnen wurden, verwertbar sind, kann nicht generell beantwortet werden. Grundsätzlich gilt – (Check-Liste): 1. Keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verwertung bei fehlerhafter Durchsuchung, 2. Abwägungslehre: Interessen des Gemeinwesens an der Aufklärung der Tat ist mit dem Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter im Einzelfall abzuwägen. 3. Ein Verwertungsverbot ist die Ausnahme. Kein Verwertungsverbot insbesondere dann, wenn eine rechtmäßige Durchsuchung hätte stattfinden können, wenn der Tatrichter also feststellen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen (sog. hypothetischer Ersatzeingriff). 4. Hierzu gibt es allerdings eine entscheidende Ausnahme: Bei bewusster Missachtung oder gleichgewichtiger grober Verkennung des für Wohnungdurchsuchungen bestehenden oben dargestellten Richtervorbehalts, darf auf den hypothetischen Ersatzeingriff nicht abgestellt werden, die Beweismittel unterliegen in einem solchen Fall tatsächlich einem Verwertungsverbot, da ansonsten ein Ansporn zur Umgehung des Ermittlungsrichters entstünde. 5. Letztlich unterliegen unzulässig beschlagnahmte Gegenstände einem Verwertungsverbot (vgl. § 97 StPO), genau wie Zufallsfunde, nach denen gezielt gesucht wurde. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

Erkennungsdienstliche Behandlung – muss ich da hin?

Ja, wenn Sie Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren sind, oder wenn Sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, sind Sie zur Duldung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet. Notfalls kann die Behandlung auch mit unmittelbarem Zwang durchgeführt werden. Rechtsgrundlage für eine – auch gegen den Willen des Beschuldigten – durchzuführende erkennungsdienstliche Behandlung ist § 81 b StPO (gegen Sie läuft bereits ein Ermittlungsverfahren), bzw. § 163 b StPO (Sie sind Verdächtiger, aber es wurde noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet). Sie wird in der Regel durch die Polizei im Rahmen von Aufklärung und Verhütung von Straftaten durchgeführt, aber z.B. auch von Ausländerbehörden im Hinblick auf ein Asylverfahren. Hierbei handelt es sich um die Erhebung von persönlichen und biometrischen (Biometrie = Beschäftigung mit Messungen an Lebewesen) Daten. Mit Blick auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 und auf Drängen der USA müssen sich deutsche Staatsbürger seit 2005 aber auch bereits bei Beantragung eines Reisepasses einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Im Rahmen dieser erkennungsdienstlichen Behandlung können erhoben werden: – Vorname, Familienname, Wohnort, andere Daten aus Ausweisen und Reisepässen,– Alter bzw. Geburtsdatum,– Lichtbilder (Fotos),– Körperhöhe, Körpergewicht,– besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Tätowierungen),– Tonaufnahmen des gesprochenen Wortes,– Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie Abdrücke beider Handflächen,– das Erstellen eines Videofilms, der außer dem Beschuldigten mehrere andere Personen zeigt, um diesen Zeugen vorzuführen,– DNA-Abstrich (Mundhöhlenabstrich), nur freiwillig, auf richterliche Anordnung oder bei bestimmten Straftaten Ihr Verteidiger wird prüfen, ob ein Rechtsmittel gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung in Ausnahmefällen Sinn macht. Die Löschung der Daten kann nach 10 Jahren beantragt werden. Verteidigertipp:Machen Sie im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich keinesfalls zur Sache ein. Geschulte Polizeibeamte verstehen es, Sie geschickt in Gespräche zu verwickeln, in denen Sie sich leicht um Kopf und Kragen reden. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

Durchsuchung – Checkliste und Verhaltensregeln für Unternehmen

1. Am besten grundsätzlich, in jedem Fall aber bei drohender Durchsuchung, den innerbetrieblichen, vertretungsberechtigten Ansprechpartner für die Polizei/Staatsanwaltschaft festlegen und Mitarbeiter über Verhalten und prozessuale Rechte aufklären und anweisen, kein Wort zur Sache ohne Anwalt zu sagen! 2. Anweisung an die Empfangsperson, sofort die Unternehmensleitung als bei der Durchsuchung anwesenheitsberechtigte Inhaber des Hausrechts (§ 106 StPO) zu informieren. 3. Sofort Strafverteidiger benachrichtigen und Ermittlungsleiter bitten, bis zu dessen Eintreffen mit Beginn der Durchsuchung zu warten. 4. Den Ermittlungsleiter in einen Besprechungsraum bitten, Dienstausweis zeigen und Visitenkarte aushändigen lassen, jedenfalls Personalien, Telefonnummer notieren, Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen bzw. Kopie fertigen und auf eine Erläuterung bestehen (§ 106 Abs.2 StPO); freundlich aber bestimmt den Beamten im Hinblick auf das Anwesenheitsrecht bitten, von Durchsuchungshandlungen ohne die Anwesenheit des Vertretungsberechtigten abzusehen. Wird dieser Bitte nicht entsprochen, der Durchsuchungsbeschluss nicht ausgehändigt oder Gefahr in Verzug behauptet, nach Gründen fragen und Antworten protokollieren. Vernehmungen sind vom Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt und sollten im Rahmen des Hausrechts nicht genehmigt werden. Kopierraum zur Sammlung der gefundenen Unterlagen und für späteres Abschlussgespräch mit Polizei zur Verfügung stellen. 5. Bekundung der prinzipiellen Kooperation bei Prüfung der im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten und zu beschlagnahmenden Beweismittel. Ggf. freiwillige Herausgabe dieser Beweismittel, um weitere ungezügelte Durchsuchung zu verhindern. 6. Begleitung der Beamten und Überwachung der Einhaltung des Durchsuchungsbeschlusses durch kompetente Mitarbeiter, die darauf zu achten haben, dass nur die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Räumlichkeiten durchsucht und nur die aufgeführten Unterlagen mitgenommen werden. Ggf. bei der Sichtung von Unterlagen helfen und darauf drängen, dass nicht im Beschluss aufgeführte Unterlagen auch nicht mitgenommen werden. Werden umfangreiche Unterlagen zur Sichtung durch die Ermittlungsbehörden mitgenommen, auf Versiegelung bestehen. Auch wenn es keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung bei der Durchsuchung gibt, empfiehlt sich das Öffnen verschlossener Räume und die Mitteilung von Passwörtern für die EDV, um deren Mitnahme zu verhindern. Auf keinen Fall sollten Unterlagen vernichtet oder Dateien gelöscht werden (Haftgrund der Verdunklungsgefahr!). 7. Nach Abschluss der Durchsuchung auf detailliertes Verzeichnis der sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen bestehen (§ 107 StPO) und um die Möglichkeit bitten, die Unterlagen und Datenträger vor deren Mitnahme zu kopieren, um unnötigen Schaden vom Unternehmen abzuwenden. 8. Fehlendes Einverständnis mit Durchsuchung und Beschlagnahme im Durchsuchungsprotokoll ausdrücklich vermerken lassen. Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach

Auskunfts-verweigerungsrecht

Sie sollen als Zeuge in einem Strafverfahren vernommen werden und es besteht die Gefahr, dass Sie sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO genannten Verwandten belasten? Dann haben Sie nach § 55 StPO das Recht, auf belastende Fragen die Auskunft zu verweigern. Der Grundsatz “nemo tenetur se ipsum accusare” (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) hat als grundrechtsgleiches Recht Verfassungsrang. Dieses Recht steht Ihnen bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter zu und eine diesbezügliche Belehrung durch den vernehmenden Beamten ist Pflicht. Verteidigertipp: Nicht vergessen! Bei der Polizei müssen Sie grundsätzlich auch als Zeuge nicht aussagen! Erst die Staatsanwaltschaft kann Sie verbindlich zu einer Vernehmung laden, in der Sie dann ggf. von Ihrem Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können.Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach