Verdachtsgrade im Strafverfahren

Im Strafrecht gibt es verschiedene Verdachtsstufen, die darüber entscheiden, ob und wie ein Strafverfahren gegen eine Person geführt wird. Von der ersten Vermutung bis zur möglichen Verurteilung spielen diese Verdachtsgrade eine zentrale Rolle.

Anfangsverdacht: Der Startpunkt der Ermittlungen

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass eine Straftat begangen wurde (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Schwelle ist hier relativ niedrig – es genügt eine Strafanzeige oder andere Hinweise, die eine Straftat nicht ausschließen. Liegt ein Anfangsverdacht vor, müssen die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren einleiten, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt oder im Übrigen ein Strafantrag gestellt wurde bzw. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird.

Hinreichender Tatverdacht: Die Voraussetzung für eine Anklage

Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn nach Abschluss der Ermittlungen genügend belastende Beweise vorliegen, die eine Verurteilung vor Gericht wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 170 Abs. 1 StPO). Ist das der Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt. Um einen hinreichenden Tatverdacht schon vor der Anklageerhebung abzuwenden, kann eine schriftliche Einlassung Sinn ergeben.

Dringender Tatverdacht: Grundlage für Untersuchungshaft

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat (§ 112 Abs. 1 StPO). Dieser Verdachtsgrad ist Voraussetzung für Untersuchungshaft, wenn zusätzlich ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht.

Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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