Wann ist eine Durchsuchung verhältnismäßig?
Eine Durchsuchung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Diese Prüfung erfolgt in vier Schritten: 1. Legitimer Zweck Die Durchsuchung erfolgt, sofern sie zu einem in den §§ 102, 103 StPO genannten Durchsuchungszweck (z. B. Auffinden von Beweismitteln oder Ergreifen des Beschuldigten) erfolgt, einem legitimen, also gesetzlich gedeckten Zweck. 2. Geeignetheit Die Durchsuchung ist geeignet, wenn es den legitimen Zweck, das Erreichen des Durchsuchungszwecks, zumindest fördert oder sogar zu dessen Erreichen (z. B. dem tatsächlichen Auffinden von Beweismitteln) führt. 3. Erforderlichkeit Die Durchsuchung ist erforderlich, wenn es kein milderes, aber gleichzeitig gleichwirksames Mittel zum Erreichen des Durchsuchungszwecks gibt. 4. Angemessenheit Die Intensität des Tatverdachts sowie die Schwere der vorgeworfenen Tat (Aufklärungsinteresse) muss einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen, insbesondere sein verfassungsmäßig geschütztes Recht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) rechtfertigen. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wann liegt eine Durchsuchung zur Ergreifung vor?
Eine Durchsuchung kann durchgeführt werden, um einen Beschuldigten zu ergreifen. Ein solches Ergreifen des Beschuldigten ist dann möglich, wenn Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Ist die Durchsuchung meiner Person zulässig?
Die körperliche Durchsuchung ist nur beim Beschuldigten und dementsprechend nur bei einer Durchsuchung bei diesem zulässig, § 102 StPO. Die körperliche Durchsuchung umfasst Nicht zulässig sind Durchsuchungen im Körper. Hier gelten die erhöhten Anforderungen der §§ 81a ff. StPO. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Was passiert mit zufällig gefundenen Gegenständen?
Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände aufgefunden, die in keiner Beziehung zur Anlasstat (=Tat, aufgrund der ein Anfangsverdacht besteht) stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, können sie grundsätzlich beschlagnahmt werden, § 108 StPO. Dies gilt allerdings nicht, wenn Zufallsfunde unter einem Beschlagnahmeverbot stehen oder die Beamten gezielt danach suchen, um sie dann als Zufallsfunde darzustellen (Umgehungsgedanke). Ein Beschlagnahmeverbot besteht bei unzulässigen Durchsuchungen zur Nachtzeit sowie hinsichtlich erkennbar beschlagnahmefreien Gegenständen gemäß § 97 StPO. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Darf eine Durchsuchung nachts erfolgen?
Die Voraussetzungen für eine nächtliche Durchsuchung richten sich nach § 104 StPO. Danach dürfen zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum (z. B. ein eingezäuntes Grundstück) nur durchsucht werden: Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter