BGH: Bestätigung der Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall

Der BGH bestätigt die Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall. Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt aus Frankfurt, einst Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, wurde wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt. Über einen Zeitraum von 13 Jahren (2007–2020) nahm er von einem befreundeten Unternehmer Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 € an. Im Gegenzug vergab er Gutachteraufträge an dessen Firma. Zusätzlich erhielt er rund 74.000 € von einem weiteren Unternehmen für die technische Aufbereitung sichergestellter ärztlicher Abrechnungsdaten. Der entstandene Schaden für die Staatskasse wird auf etwa 556.000 € beziffert. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt hatte. Zudem wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 € angeordnet. Lediglich in zwei Punkten – der Steuerverkürzung des Oberstaatsanwalts und einem Subventionsbetrug des Mitangeklagten – sah der BGH Verfahrensfehler, die jedoch keinen Einfluss auf das Strafmaß hatten. BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 475/23 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

BGH: Ärztliche Beihilfe zum Suizid bleibt strafbar

Ein 82-jähriger Arzt assistierte einem schwer psychisch erkrankten Patienten beim Suizid. Der Patient, der unter einer schweren Depression litt, bat den Mediziner um Hilfe, um sein Leben zu beenden. Der Arzt verabreichte ihm eine letale Infusion, die der Patient selbst öffnete, was schließlich zu seinem Tod führte. Das Landgericht Essen verurteilte den Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Arzt legte Revision ein – der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Arztes zurück. Auch wenn der Patient schwer krank war und seinen Tod selbst herbeiführte, sah der BGH den ärztlichen Suizidbeistand als strafbar an. Der Mediziner wurde aufgrund der fehlenden freien Verantwortlichkeit des Patienten für dessen Handeln verurteilt. Der BGH stellte klar, dass ein Suizid nur dann als selbstbestimmt gilt, wenn der Patient in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und Verantwortung dafür zu übernehmen. Bei einem Patienten mit schwerer psychischer Erkrankung ist dies in der Regel nicht der Fall. Zusammenfassend lässt sich sagen: BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – 4 StR 265/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

BGH: Konkurrenz bei Raubdelikten

Zwei Männer forderten von einem Bekannten 30.000 Euro „Schmerzensgeld“. Sie drohten mit einem Messer, wollten das Geld in bar – später auch eine teure Uhr als Pfand. Gezahlt wurden am Ende nur 1.400 Euro. Die Polizei griff ein. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Haupttäter wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf, als das Landgericht zusätzlich eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung angenommen hatte. Der BGH stellte klar, dass der Versuch eines Delikts auf Konkurrenzebene regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Delikts zu Lasten desselben Geschädigten zurücktritt und nicht im Tenor zu erwähnen ist. Dies gilt auch, wenn in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war. Der BGH hat das Urteil also in einem entscheidenden Punkt kassiert: Die Richter in Hamburg hatten zwei Taten angenommen – vollendete und versuchte räuberische Erpressung. Wenn die Tat insgesamt vollendet wurde, zählt der Versuch nicht extra. Der Angeklagte darf nicht doppelt belastet werden. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – 5 StR 626/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

OLG Braunschweig: U-Haft bei zu langer Urteilszustellung nicht mehr gerechtfertigt

Ein Mann saß seit September 2023 in U-Haft. Das LG Braunschweig verurteilte ihn währenddessen wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete die Fortdauer der U-Haft an. Obwohl die Urteilsgründe schon ausgefertigt waren, wurde das Hauptverhandlungsprotokoll erst zwei Monate später fertiggestellt. Das führte dazu, dass das Urteil erst sechs Wochen nach dem frühstmöglichen Termin zugestellt wurde. Gegen den abgelehnten Antrag des Inhaftierten, den Haftbefehl auszusetzen, erhob der Mann erfolgreich Haftbeschwerde vor dem nächsthöheren Gericht (hier: OLG Braunschweig). Dieses sah die Verfahrensverzögerung als nicht gerechtfertigt an. Das Hauptverhandlungsprotokoll, das für die Zustellung des Urteils gem. § 273 Abs. 4 StPO erforderlich ist, sei ohne triftigen Grund verspätet zu den Akten gebracht worden. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines Inhaftierten gehen, der in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG (insb. dem Beschleunigungsgrundsatz) verletzt sei. Die Fortdauer der U-Haft sei aus diesem Grund nicht mehr verhältnismäßig, weshalb der Haftbefehl aufgehoben wurde. OLG Braunschweig, Beschluss v. 24.04.2025 – 1 Ws 105/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

LG Berlin I: Keine Brandstiftung durch Influencer an Silvester

Der Influencer A. Younes hat an Silvester eine Rakete in eine Berliner Wohnung geschossen. Die Bewohner des Hauses, die sich nicht in dem Zimmer aufhielten, haben die brennenden Überreste aus dem Fenster geworfen und so möglicherweise eine Ausbreitung des Feuers verhindert. Das LG Berlin I verurteilte den Influencer wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Strafe Bewährung aus. Vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung gem. §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 I StGB sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 224, 22, 23 I StGB sprach das Gericht den Angeklagten mangels Nachweises eines entsprechenden Vorsatzes frei. Zugleich wurde der Haftbefehl – der Influencer wurde am 04.01.2025 am Flughafen BER festgenommen – aufgehoben. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. LG Berlin I, Urteil v. 09.04.2025 – 538 KLs 2/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

OLG Hamm: Blitzer umschubsen strafbar

Am Karfreitag 2023 trat ein Mann gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage, wodurch diese umkippte und für etwa eine Stunde außer Betrieb war. Zwar wurden weder Kamera noch Messgerät beschädigt, dennoch konnte die Anlage während dieses Zeitraums keine Verkehrssünder mehr erfassen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage – mit Erfolg. Bereits die Vorinstanzen verurteilten den Mann wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Im Revisionsverfahren vor dem OLG Hamm stand eine zentrale Frage im Fokus: Reicht das vorübergehende Umtreten eines Blitzers aus, um ihn als „unbrauchbar“ im Sinne der Vorschrift einzustufen – selbst wenn keine dauerhafte Beschädigung vorliegt? Das OLG bejahte dies. Nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer den Betrieb einer dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienenden Anlage dadurch stört oder verhindert, dass er eine für den Betrieb wesentliche Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht. Das Urteil zeigt: Auch eine kurzfristige Funktionsbeeinträchtigung kann strafrechtlich relevant sein – selbst ohne bleibenden Schaden. OLG Hamm, Urt. – 4 ORs 25/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

EuGH: Glaskasten für Angeklagte

EuGH, Urteil v. 03.04.2025 – 52302/19 Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK sei nach dem jüngsten Urteil des EuGH dadurch, dass er während des Prozesses in einem Glaskasten sitzen muss, nicht verletzt. Es sei keine Menschenrechtsverletzung feststellbar, da der Einsatz nicht unverhältnismäßig sei. Berücksichtigung müssen aber alle Umstände des Einzelfalls finden – in dem zugrundeliegenden Fall z. B. die akute Gewaltbereitschaft des Angeklagten. Zudem müsse die Kabine jederzeit eine angemessene Bewegungsfreiheit sowie eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit mit dem Verteidiger zulassen. Problematisch ist in diesen Fällen mit Blick auf die deutsche Strafgerichtsbarkeit, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen (hier: die Verbringung in einen Glaskasten) grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Sie werden vielfach als Maßnahmen der Verhandlungsleitung umgedeutet, um ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde zu eröffnen. Das hat dann jedoch zur Folge, dass die Maßnahme noch in der laufenden Sitzung beanstandet werden muss, da ein Verstoß ansonsten präkludiert und damit nicht mehr reversibel ist. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Wie unterscheiden sich EncroChat, SkyECC und ANOM?

Kategorie EncroChat SkyECC ANOM Entwickler/Betreiber Private Anbieter Private Anbieter Internationale Strafverfolgungsbehörden (FBI, Australien, andere Länder) Primäre Zielgruppe „Kriminelle“ aus verschiedenen Bereichen „Kriminelle“ aus dem Drogenhandel und anderen illegalen Aktivitäten „Kriminelle“, insbesondere im Drogenhandel und der Geldwäsche Verschlüsselung Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Funktionsweise Modifizierte Android-Smartphones mit selbstzerstörenden Nachrichten und Gerätelöschung Verschlüsselte Kommunikation, selbstzerstörende Nachrichten Verschlüsselte Kommunikation, speziell angefertigte Geräte für Kriminelle Zerschlagung durch Strafverfolgung 2020 durch Europol 2021 durch europäische Behörden (Belgien, Niederlande) 2021 durch FBI, australische Behörden und internationale Zusammenarbeit Juristische Implikationen Debatte über Zulässigkeit der Beweismittel, vor allem in Deutschland vgl. BGH nun abschließend zum Cannabishandel Ähnliche juristische Fragestellungen wie bei EncroChat Wurde vor Gericht akzeptiert, da die Behörden das Netzwerk aktiv kontrollierten Herkunft des Netzwerks Private Entwickler, später von den Behörden infiltriert Private Entwickler, später von den Behörden infiltriert Von Strafverfolgungsbehörden selbst entwickelt und unter Kontrolle gehalten Weltweite Bedeutung Europäische Ermittlungen führten zu zahlreichen Festnahmen und Prozessen Große europäische Ermittlungserfolge, zahlreiche Festnahmen Weltweit, mehrere tausend Verhaftungen und internationale Ermittlungen Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Was ist ANOM?

ANOM war ein speziell entwickeltes, verschlüsseltes Kommunikationsnetzwerk, das von Strafverfolgungsbehörden erfolgreich infiltriert wurde. Es wurde ursprünglich von Kriminellen genutzt, um illegale Geschäfte abzusprechen, bevor es 2021 zu einer der größten internationalen Operationen gegen die organisierte Kriminalität führte. ANOM stellt einen einzigartigen Fall in der digitalen Strafverfolgung dar, da es von den Behörden selbst als „Undercover“-Plattform betrieben wurde, um die Kommunikation von Verbrechern zu überwachen. Die Entstehung von ANOM ANOM wurde von internationalen Strafverfolgern als Teil einer verdeckten Operation geschaffen. Es handelte sich um ein verschlüsseltes Messaging-System, das in speziell angefertigten Smartphones installiert war, die den Kriminellen als besonders sicher galten. Die Geräte hatten keinerlei anderen Funktionen als die Kommunikation über ANOM und boten ein hohes Maß an Verschlüsselung, was sie zu einem attraktiven Mittel für organisierte Verbrecher machte, ihre illegalen Aktivitäten zu koordinieren. Das Besondere an ANOM war, dass die Kommunikation der Nutzer nicht nur abhörsicher war, sondern die Betreiber des Systems – in diesem Fall die Strafverfolgungsbehörden – von Anfang an Zugriff auf alle Nachrichten hatten. Die Zerschlagung durch die Strafverfolgungsbehörden Im Jahr 2021 gelang es den Behörden, ANOM in einer internationalen Zusammenarbeit zu infiltrieren und die Kommunikation von Kriminellen weltweit zu überwachen. Die Plattform wurde gezielt unter die Kontrolle von Ermittlern gestellt, wobei diese die Nachrichten in Echtzeit mitlesen konnten. Die Operation, die als „Trojan Shield“ bekannt wurde, führte zu spektakulären Durchbrüchen in der Bekämpfung des Drogenhandels, der Geldwäsche und anderer krimineller Aktivitäten. Mehrere tausend Verhaftungen wurden durchgeführt, und der Fall wurde als einer der größten Erfolge im internationalen Kampf gegen die organisierte Kriminalität gefeiert. Juristische Implikationen und Beweisverwertung Die Frage, ob die durch ANOM gewonnenen Beweismittel rechtlich verwendet werden dürfen, ist ebenfalls ein umstrittenes Thema. In vielen Ländern, insbesondere in den USA, wurde die Zulässigkeit dieser Daten vor Gericht bejaht, da die Ermittler den Zugriff auf das Netzwerk aktiv steuerten und alle Nachrichten überwachten. In anderen Ländern gab es jedoch Bedenken, ob der verdeckte Einsatz von ANOM im Einklang mit den Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und Privatsphäre stand. Das Vertrauen in den rechtlichen Rahmen zur Nutzung von durch verdeckte Operationen gewonnenen Beweisen bleibt ein zentrales Thema. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Was ist SkyECC?

SkyECC war ein hochsicheres Kommunikationsnetzwerk, das ähnlich wie EncroChat für den Austausch verschlüsselter Nachrichten genutzt wurde. Speziell entwickelt, um Abhörsicherheit zu gewährleisten, wurde es von Kriminellen für illegale Aktivitäten verwendet. 2021 geriet das Netzwerk jedoch in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden, als Ermittler es infiltrierten und Millionen von Nachrichten auswerteten, was zu zahlreichen Verhaftungen und Ermittlungsverfahren führte. Die Entstehung von SkyECC SkyECC war ein Nachfolger von EncroChat und bot seinen Nutzern ebenfalls abhörsichere Kommunikationskanäle. Nutzer erhielten spezielle Smartphones mit einem verschlüsselten Messenger, der das Versenden von Nachrichten mit hoher Sicherheit ermöglichte. Zudem gab es Funktionen wie das automatische Löschen von Nachrichten nach dem Versand. SkyECC positionierte sich als besonders sicheres System für Menschen aus dem organisierten Verbrechen, die ihre Kommunikation vor den Behörden schützen wollten. Die Zerschlagung durch die Strafverfolgungsbehörden 2021 gelang es den belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden, SkyECC zu infiltrieren. Sie spionierten über mehrere Monate hinweg die Kommunikation von Kriminellen aus, was zu einer Vielzahl von Ermittlungen und Festnahmen führte. Die Operation erwies sich als ein weiterer Meilenstein in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Europa und zeigte die Verwundbarkeit selbst der sichersten Kommunikationskanäle. Juristische Implikationen und Beweisverwertung Die rechtliche Frage, ob die aus SkyECC gewonnenen Daten in den Ermittlungen verwendet werden dürfen, ist umstritten. In Deutschland gibt es Bedenken hinsichtlich der Verwertung der Daten, da der Einsatz der Infiltration und Überwachung möglicherweise gegen das Fernmeldegeheimnis und andere rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Dennoch haben die gewonnenen Informationen in vielen Ländern zu erfolgreichen Strafverfahren geführt. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter