BGH: Smartphone-Zwangsentsperrung rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen das Smartphone eines Beschuldigten auch zwangsweise per Fingerabdruck entsperren lassen dürfen. Voraussetzung ist, dass zuvor eine richterlich angeordnete Durchsuchung erfolgt ist und der Zugriff auf die Daten verhältnismäßig ist. Sachverhalt: Der Angeklagte A. war wegen kinderpornografischer Straftaten verurteilt worden. Bei einer Wohnungsdurchsuchung hatte er sich geweigert, sein Smartphone freiwillig zu entsperren. Die Polizei legte daraufhin seinen Finger gegen seinen Willen auf den Sensor, wodurch der Zugriff auf die gespeicherten Dateien gelang – darunter belastendes Material, das später zur Verurteilung führte. Die Verteidigung hatte argumentiert, eine solche Maßnahme verletze das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Rechtslage: Laut dem BGH ist § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Maßnahme – insbesondere dann, wenn: Die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten sei nicht verletzt, so der Senat, da sie nur vor einer aktiven Mitwirkung schützt – nicht jedoch vor dem Dulden polizeilicher Zwangsmaßnahmen wie dem Auflegen des Fingers. Der 2. Strafsenat hält die Maßnahme auch mit europäischem Datenschutzrecht für vereinbar, insbesondere mit der Datenschutzrichtlinie 2016/680/EU. Die Maßnahme diene einem legitimen Ziel im Sinne des Gemeinwohls und sei datenschutzrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung stärkt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden beim Datenzugriff auf Mobilgeräte – auch gegen den Willen des Beschuldigten. Sollten Sie betroffen sein, wenden Sie sich an uns. [BGH, Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24] Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Im Schatten verschlüsselter Chats – EncroChat und der falsche Freispruch

Sven R. hatte ein System. Keine echten Namen, keine Fotos, keine offenen Gespräche. Alles lief über ein EncroChat-Handy – ein Spezialgerät, das in seiner Welt als nahezu „unknackbar“ galt. Die Kommunikation mit seinen Partnern bestand aus kurzen, verschlüsselten Nachrichten. Mengen, Preise, Treffpunkte. Sven handelte mit Cannabis – nicht im kleinen Stil, sondern mit Kilos. Für ihn war das Alltag. Was er nicht wusste: Französische Ermittlungsbehörden hatten längst Zugriff auf das Netzwerk. Unbemerkt zapften sie die Kommunikation direkt an der Quelle ab, speicherten Millionen von Nachrichten – auch seine. Die Daten wurden im Rahmen europäischer Zusammenarbeit an deutsche Behörden weitergegeben. Für die Polizei war das wie ein Lottogewinn. Sven wurde schließlich vor dem Landgericht Berlin angeklagt. Die Beweislage schien erdrückend – doch das Gericht sprach ihn teilweise frei. Der Grund: Die EncroChat-Daten seien unverwertbar. Das neue Cannabisgesetz (KCanG)hatte den Handel mit Cannabis inzwischen entschärft – aus einem Verbrechen war ein Vergehen geworden (§ 34 I, III KCanG). Und bei einem Vergehen, so das Gericht, sei eine Online-Durchsuchung wie in seinem Fall nicht mehr zulässig (§ 100b StPO). Also: Freispruch für die Taten, die auf den Chatdaten beruhten. Doch die Sache ging weiter: Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein – und der BGH entschied am 30.01.2025 (Az.: 5 StR 528/24) ganz anders. Der BGH hob den Freispruch auf. Begründung: Es stimme zwar, dass bei Gesetzesänderungen grundsätzlich das mildere Gesetz gilt (§ 2 III StGB). Aber nicht in diesem Fall. Denn: Die EncroChat-Daten stammten nicht aus einer deutschen Maßnahme, sondern aus Frankreich – und wurden über eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) an Deutschland übermittelt. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 30.04.2024 – C-670/22) kommt es dann darauf an, ob eine solche Maßnahme nach deutschem Recht zum Zeitpunkt der Datenanforderung zulässig gewesen wäre. Und zu diesem Zeitpunkt galt noch das alte Betäubungsmittelgesetz: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – also ein Verbrechen. Damit war die Online-Durchsuchung rechtmäßig. Auch die zusätzliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 100e VI StPO) ergab laut BGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sven hatte Glück vorm Landgericht – aber nur kurz. Der BGH machte klar: Wer in Zeiten des alten BtMG mit großen Mengen Cannabis handelte, kann sich heute nicht auf das neue Cannabisgesetz berufen, wenn die Beweise über EncroChat kamen. Das Verfahren gegen ihn wird weitergehen – mit verwertbaren Beweisen. Geschichte beruht auf BGH, Urteil v. 30.01.2025 – 5 StR 528/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

„Mosaiktheorie“ – Wann Zeugen schweigen dürfen

Wer als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen soll, fragt sich oft: Muss ich wirklich alles sagen – auch wenn es mir selbst schaden könnte? Die Antwort lautet: Nein – nicht immer. Genau hier greift die sogenannte Mosaiktheorie. Sie wurde von der Rechtsprechung entwickelt und schützt Zeugen davor, sich durch ihre eigene Aussage unfreiwillig selbst zu belasten. Was bedeutet das konkret? Eine Aussage, die harmlos wirkt, kann unter Umständen Teil eines größeren Beweisbildes werden. Genau hier greift die Mosaiktheorie, entwickelt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Stellen Sie sich vor, Ihre Aussage ist ein kleines Steinchen in einem Mosaik. Für sich allein ist es wenig aussagekräftig – aber gemeinsam mit anderen Informationen kann daraus ein belastendes Gesamtbild entstehen. Dann gilt: Sie müssen nicht aussagen, wenn Ihre Antwort zur Bildung eines Verdachts gegen Sie selbst beitragen könnte. Rechtsgrundlage: § 55 Strafprozessordnung (StPO) Die rechtliche Basis für dieses Schweigerecht ist § 55 Absatz 1 StPO. Dort heißt es: „Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.“ Wichtig ist dabei: Nicht nur direkte Belastungen zählen. Auch wenn Ihre Aussage nur mittelbar zur Erhärtung eines Verdachts beiträgt – also ein „Mosaikstein“ ist – darf die Aussage verweigert werden. Das wurde mehrfach vom BGH höchstrichterlich bestätigt (vgl. beispielsweise BGH, 1 BJs 46/86-5 I BGs 286/87). Wann darf ich wirklich schweigen? Ein pauschales Schweigen ist nicht erlaubt. Es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ✅ Es besteht eine konkrete Gefahr der Strafverfolgung – keine bloße Theorie.✅ Die Aussage würde ein relevantes „Teilstück“ in einem strafrechtlich verwertbaren Gesamtbild liefern.✅ Es ist bekannt oder erkennbar, dass der Ermittlungsbehörde bereits belastende Informationen vorliegen, mit denen Ihre Aussage kombiniert werden könnte. Auch nach Verurteilung kann Schweigen erlaubt sein Selbst wenn Sie wegen einer bestimmten Tat bereits verurteilt wurden, dürfen Sie weiterhin die Aussage verweigern, wenn zwischen dieser und anderen möglichen Straftaten ein enger Zusammenhang besteht. Denn Ihre neue Aussage könnte Hinweise auf noch nicht abgeurteilte Taten liefern – und damit erneut eine Strafverfolgung auslösen. Sie sind als Zeuge geladen und unsicher, was Sie sagen dürfen oder müssen?Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch. Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte sicher und klar wahrzunehmen. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

BGH: Bestätigung der Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall

Der BGH bestätigt die Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall. Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt aus Frankfurt, einst Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, wurde wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt. Über einen Zeitraum von 13 Jahren (2007–2020) nahm er von einem befreundeten Unternehmer Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 € an. Im Gegenzug vergab er Gutachteraufträge an dessen Firma. Zusätzlich erhielt er rund 74.000 € von einem weiteren Unternehmen für die technische Aufbereitung sichergestellter ärztlicher Abrechnungsdaten. Der entstandene Schaden für die Staatskasse wird auf etwa 556.000 € beziffert. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt hatte. Zudem wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 € angeordnet. Lediglich in zwei Punkten – der Steuerverkürzung des Oberstaatsanwalts und einem Subventionsbetrug des Mitangeklagten – sah der BGH Verfahrensfehler, die jedoch keinen Einfluss auf das Strafmaß hatten. BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 475/23 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

BGH: Ärztliche Beihilfe zum Suizid bleibt strafbar

Ein 82-jähriger Arzt assistierte einem schwer psychisch erkrankten Patienten beim Suizid. Der Patient, der unter einer schweren Depression litt, bat den Mediziner um Hilfe, um sein Leben zu beenden. Der Arzt verabreichte ihm eine letale Infusion, die der Patient selbst öffnete, was schließlich zu seinem Tod führte. Das Landgericht Essen verurteilte den Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Arzt legte Revision ein – der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Arztes zurück. Auch wenn der Patient schwer krank war und seinen Tod selbst herbeiführte, sah der BGH den ärztlichen Suizidbeistand als strafbar an. Der Mediziner wurde aufgrund der fehlenden freien Verantwortlichkeit des Patienten für dessen Handeln verurteilt. Der BGH stellte klar, dass ein Suizid nur dann als selbstbestimmt gilt, wenn der Patient in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und Verantwortung dafür zu übernehmen. Bei einem Patienten mit schwerer psychischer Erkrankung ist dies in der Regel nicht der Fall. Zusammenfassend lässt sich sagen: BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – 4 StR 265/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

BGH: Konkurrenz bei Raubdelikten

Zwei Männer forderten von einem Bekannten 30.000 Euro „Schmerzensgeld“. Sie drohten mit einem Messer, wollten das Geld in bar – später auch eine teure Uhr als Pfand. Gezahlt wurden am Ende nur 1.400 Euro. Die Polizei griff ein. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Haupttäter wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf, als das Landgericht zusätzlich eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung angenommen hatte. Der BGH stellte klar, dass der Versuch eines Delikts auf Konkurrenzebene regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Delikts zu Lasten desselben Geschädigten zurücktritt und nicht im Tenor zu erwähnen ist. Dies gilt auch, wenn in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war. Der BGH hat das Urteil also in einem entscheidenden Punkt kassiert: Die Richter in Hamburg hatten zwei Taten angenommen – vollendete und versuchte räuberische Erpressung. Wenn die Tat insgesamt vollendet wurde, zählt der Versuch nicht extra. Der Angeklagte darf nicht doppelt belastet werden. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – 5 StR 626/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

OLG Braunschweig: U-Haft bei zu langer Urteilszustellung nicht mehr gerechtfertigt

Ein Mann saß seit September 2023 in U-Haft. Das LG Braunschweig verurteilte ihn währenddessen wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete die Fortdauer der U-Haft an. Obwohl die Urteilsgründe schon ausgefertigt waren, wurde das Hauptverhandlungsprotokoll erst zwei Monate später fertiggestellt. Das führte dazu, dass das Urteil erst sechs Wochen nach dem frühstmöglichen Termin zugestellt wurde. Gegen den abgelehnten Antrag des Inhaftierten, den Haftbefehl auszusetzen, erhob der Mann erfolgreich Haftbeschwerde vor dem nächsthöheren Gericht (hier: OLG Braunschweig). Dieses sah die Verfahrensverzögerung als nicht gerechtfertigt an. Das Hauptverhandlungsprotokoll, das für die Zustellung des Urteils gem. § 273 Abs. 4 StPO erforderlich ist, sei ohne triftigen Grund verspätet zu den Akten gebracht worden. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines Inhaftierten gehen, der in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG (insb. dem Beschleunigungsgrundsatz) verletzt sei. Die Fortdauer der U-Haft sei aus diesem Grund nicht mehr verhältnismäßig, weshalb der Haftbefehl aufgehoben wurde. OLG Braunschweig, Beschluss v. 24.04.2025 – 1 Ws 105/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

LG Berlin I: Keine Brandstiftung durch Influencer an Silvester

Der Influencer A. Younes hat an Silvester eine Rakete in eine Berliner Wohnung geschossen. Die Bewohner des Hauses, die sich nicht in dem Zimmer aufhielten, haben die brennenden Überreste aus dem Fenster geworfen und so möglicherweise eine Ausbreitung des Feuers verhindert. Das LG Berlin I verurteilte den Influencer wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Strafe Bewährung aus. Vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung gem. §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 I StGB sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 224, 22, 23 I StGB sprach das Gericht den Angeklagten mangels Nachweises eines entsprechenden Vorsatzes frei. Zugleich wurde der Haftbefehl – der Influencer wurde am 04.01.2025 am Flughafen BER festgenommen – aufgehoben. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. LG Berlin I, Urteil v. 09.04.2025 – 538 KLs 2/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

OLG Hamm: Blitzer umschubsen strafbar

Am Karfreitag 2023 trat ein Mann gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage, wodurch diese umkippte und für etwa eine Stunde außer Betrieb war. Zwar wurden weder Kamera noch Messgerät beschädigt, dennoch konnte die Anlage während dieses Zeitraums keine Verkehrssünder mehr erfassen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage – mit Erfolg. Bereits die Vorinstanzen verurteilten den Mann wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Im Revisionsverfahren vor dem OLG Hamm stand eine zentrale Frage im Fokus: Reicht das vorübergehende Umtreten eines Blitzers aus, um ihn als „unbrauchbar“ im Sinne der Vorschrift einzustufen – selbst wenn keine dauerhafte Beschädigung vorliegt? Das OLG bejahte dies. Nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer den Betrieb einer dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienenden Anlage dadurch stört oder verhindert, dass er eine für den Betrieb wesentliche Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht. Das Urteil zeigt: Auch eine kurzfristige Funktionsbeeinträchtigung kann strafrechtlich relevant sein – selbst ohne bleibenden Schaden. OLG Hamm, Urt. – 4 ORs 25/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter

EuGH: Glaskasten für Angeklagte

EuGH, Urteil v. 03.04.2025 – 52302/19 Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK sei nach dem jüngsten Urteil des EuGH dadurch, dass er während des Prozesses in einem Glaskasten sitzen muss, nicht verletzt. Es sei keine Menschenrechtsverletzung feststellbar, da der Einsatz nicht unverhältnismäßig sei. Berücksichtigung müssen aber alle Umstände des Einzelfalls finden – in dem zugrundeliegenden Fall z. B. die akute Gewaltbereitschaft des Angeklagten. Zudem müsse die Kabine jederzeit eine angemessene Bewegungsfreiheit sowie eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit mit dem Verteidiger zulassen. Problematisch ist in diesen Fällen mit Blick auf die deutsche Strafgerichtsbarkeit, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen (hier: die Verbringung in einen Glaskasten) grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Sie werden vielfach als Maßnahmen der Verhandlungsleitung umgedeutet, um ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde zu eröffnen. Das hat dann jedoch zur Folge, dass die Maßnahme noch in der laufenden Sitzung beanstandet werden muss, da ein Verstoß ansonsten präkludiert und damit nicht mehr reversibel ist. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter