BGH: Bestätigung der Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall
Der BGH bestätigt die Verurteilung im Frankfurter Korruptionsfall. Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt aus Frankfurt, einst Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, wurde wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt. Über einen Zeitraum von 13 Jahren (2007–2020) nahm er von einem befreundeten Unternehmer Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 € an. Im Gegenzug vergab er Gutachteraufträge an dessen Firma. Zusätzlich erhielt er rund 74.000 € von einem weiteren Unternehmen für die technische Aufbereitung sichergestellter ärztlicher Abrechnungsdaten. Der entstandene Schaden für die Staatskasse wird auf etwa 556.000 € beziffert. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt hatte. Zudem wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 € angeordnet. Lediglich in zwei Punkten – der Steuerverkürzung des Oberstaatsanwalts und einem Subventionsbetrug des Mitangeklagten – sah der BGH Verfahrensfehler, die jedoch keinen Einfluss auf das Strafmaß hatten. BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 475/23 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Ärztliche Beihilfe zum Suizid bleibt strafbar
Ein 82-jähriger Arzt assistierte einem schwer psychisch erkrankten Patienten beim Suizid. Der Patient, der unter einer schweren Depression litt, bat den Mediziner um Hilfe, um sein Leben zu beenden. Der Arzt verabreichte ihm eine letale Infusion, die der Patient selbst öffnete, was schließlich zu seinem Tod führte. Das Landgericht Essen verurteilte den Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Arzt legte Revision ein – der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Arztes zurück. Auch wenn der Patient schwer krank war und seinen Tod selbst herbeiführte, sah der BGH den ärztlichen Suizidbeistand als strafbar an. Der Mediziner wurde aufgrund der fehlenden freien Verantwortlichkeit des Patienten für dessen Handeln verurteilt. Der BGH stellte klar, dass ein Suizid nur dann als selbstbestimmt gilt, wenn der Patient in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und Verantwortung dafür zu übernehmen. Bei einem Patienten mit schwerer psychischer Erkrankung ist dies in der Regel nicht der Fall. Zusammenfassend lässt sich sagen: BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – 4 StR 265/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Konkurrenz bei Raubdelikten
Zwei Männer forderten von einem Bekannten 30.000 Euro „Schmerzensgeld“. Sie drohten mit einem Messer, wollten das Geld in bar – später auch eine teure Uhr als Pfand. Gezahlt wurden am Ende nur 1.400 Euro. Die Polizei griff ein. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Haupttäter wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf, als das Landgericht zusätzlich eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung angenommen hatte. Der BGH stellte klar, dass der Versuch eines Delikts auf Konkurrenzebene regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Delikts zu Lasten desselben Geschädigten zurücktritt und nicht im Tenor zu erwähnen ist. Dies gilt auch, wenn in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war. Der BGH hat das Urteil also in einem entscheidenden Punkt kassiert: Die Richter in Hamburg hatten zwei Taten angenommen – vollendete und versuchte räuberische Erpressung. Wenn die Tat insgesamt vollendet wurde, zählt der Versuch nicht extra. Der Angeklagte darf nicht doppelt belastet werden. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – 5 StR 626/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
OLG Braunschweig: U-Haft bei zu langer Urteilszustellung nicht mehr gerechtfertigt
Ein Mann saß seit September 2023 in U-Haft. Das LG Braunschweig verurteilte ihn währenddessen wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete die Fortdauer der U-Haft an. Obwohl die Urteilsgründe schon ausgefertigt waren, wurde das Hauptverhandlungsprotokoll erst zwei Monate später fertiggestellt. Das führte dazu, dass das Urteil erst sechs Wochen nach dem frühstmöglichen Termin zugestellt wurde. Gegen den abgelehnten Antrag des Inhaftierten, den Haftbefehl auszusetzen, erhob der Mann erfolgreich Haftbeschwerde vor dem nächsthöheren Gericht (hier: OLG Braunschweig). Dieses sah die Verfahrensverzögerung als nicht gerechtfertigt an. Das Hauptverhandlungsprotokoll, das für die Zustellung des Urteils gem. § 273 Abs. 4 StPO erforderlich ist, sei ohne triftigen Grund verspätet zu den Akten gebracht worden. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines Inhaftierten gehen, der in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG (insb. dem Beschleunigungsgrundsatz) verletzt sei. Die Fortdauer der U-Haft sei aus diesem Grund nicht mehr verhältnismäßig, weshalb der Haftbefehl aufgehoben wurde. OLG Braunschweig, Beschluss v. 24.04.2025 – 1 Ws 105/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
LG Berlin I: Keine Brandstiftung durch Influencer an Silvester
Der Influencer A. Younes hat an Silvester eine Rakete in eine Berliner Wohnung geschossen. Die Bewohner des Hauses, die sich nicht in dem Zimmer aufhielten, haben die brennenden Überreste aus dem Fenster geworfen und so möglicherweise eine Ausbreitung des Feuers verhindert. Das LG Berlin I verurteilte den Influencer wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Strafe Bewährung aus. Vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung gem. §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 I StGB sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 224, 22, 23 I StGB sprach das Gericht den Angeklagten mangels Nachweises eines entsprechenden Vorsatzes frei. Zugleich wurde der Haftbefehl – der Influencer wurde am 04.01.2025 am Flughafen BER festgenommen – aufgehoben. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. LG Berlin I, Urteil v. 09.04.2025 – 538 KLs 2/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
OLG Hamm: Blitzer umschubsen strafbar
Am Karfreitag 2023 trat ein Mann gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage, wodurch diese umkippte und für etwa eine Stunde außer Betrieb war. Zwar wurden weder Kamera noch Messgerät beschädigt, dennoch konnte die Anlage während dieses Zeitraums keine Verkehrssünder mehr erfassen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage – mit Erfolg. Bereits die Vorinstanzen verurteilten den Mann wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Im Revisionsverfahren vor dem OLG Hamm stand eine zentrale Frage im Fokus: Reicht das vorübergehende Umtreten eines Blitzers aus, um ihn als „unbrauchbar“ im Sinne der Vorschrift einzustufen – selbst wenn keine dauerhafte Beschädigung vorliegt? Das OLG bejahte dies. Nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer den Betrieb einer dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienenden Anlage dadurch stört oder verhindert, dass er eine für den Betrieb wesentliche Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht. Das Urteil zeigt: Auch eine kurzfristige Funktionsbeeinträchtigung kann strafrechtlich relevant sein – selbst ohne bleibenden Schaden. OLG Hamm, Urt. – 4 ORs 25/25 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
EuGH: Glaskasten für Angeklagte
EuGH, Urteil v. 03.04.2025 – 52302/19 Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK sei nach dem jüngsten Urteil des EuGH dadurch, dass er während des Prozesses in einem Glaskasten sitzen muss, nicht verletzt. Es sei keine Menschenrechtsverletzung feststellbar, da der Einsatz nicht unverhältnismäßig sei. Berücksichtigung müssen aber alle Umstände des Einzelfalls finden – in dem zugrundeliegenden Fall z. B. die akute Gewaltbereitschaft des Angeklagten. Zudem müsse die Kabine jederzeit eine angemessene Bewegungsfreiheit sowie eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit mit dem Verteidiger zulassen. Problematisch ist in diesen Fällen mit Blick auf die deutsche Strafgerichtsbarkeit, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen (hier: die Verbringung in einen Glaskasten) grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Sie werden vielfach als Maßnahmen der Verhandlungsleitung umgedeutet, um ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde zu eröffnen. Das hat dann jedoch zur Folge, dass die Maßnahme noch in der laufenden Sitzung beanstandet werden muss, da ein Verstoß ansonsten präkludiert und damit nicht mehr reversibel ist. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Mord durch illegales Autorennen
Das LG Hannover hat im ersten Rechtszug die Angeklagte zu sechs und den Mitangeklagten zu vier Jahren Haft verurteilt. Dem Urteil lag ein illegales Autorennen zugrunde, bei dem die Angeklagte auf der Gegenfahrbahn ins Schleudern geriet, als sie sich mit dem Mitangeklagten messen wollte, und bei einem Tempo von ca. 180 km/h mit einem entgegenstehenden PKW kollidierte, wodurch die zwei sich auf dem Rücksitz befindlichen Kinder starben. Die StA hat Revision hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Kraftfahrzeugrennens eingelegt. Der Mitangeklagten wiederum legte ebenfalls Revision ein. Der BGH hob das Urteil weitestgehend auf und verwies die Sache zurück an eine andere Kammer des LG Hannover. Dieses bewertete den Sachverhalt nunmehr als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord. Es sah die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel sowie der niedrigen Beweggründe als erfüllt an. Die Angeklagte wurde in dem Zuge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei dem Mitangeklagten blieb es bei der Verurteilung zu einer vierjährigen Haftstrafe, da nur er – und nicht die StA – Revision eingelegt hatte und damit das Verschlechterungsverbot des § 358 II 1 StPO greift. Dieses Urteil wurde mit dem vorbezeichneten Beschluss nun bestätigt. BGH, Beschluss v. 26.03.2025 – 4 StR 487/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
BGH: Verwertbarkeit von EncroChat-Daten bei Cannabishandel
Sachverhalt: Der BGH hat ein Urteil des LG Berlin I aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Der Freispruch betraf Anklagevorwürfe, nach denen der Angeklagte mit Cannabis in nicht geringen Mengen Handel getrieben haben soll. Dabei benutzte er sog. EncroChat-Handys; die Anklage wurde auf die entsprechenden Handydaten gestützt. Der Freispruch erfolgt aus Sicht des LG unter dem Gesichtspunkt der Unverwertbarkeit der EncroChat-Daten, der BGH widersprach dem Urteil. Rechtsauffassung des BGH: Die vorgeworfenen Taten waren im Tatzeitpunkt nach § 29a I Nr. 2 BtMG als Verbrechen strafbar. Nach dem Inkrafttreten des KCanG stellen die Taten wiederum nur ein Vergehen nach § 34 I, III KCanG dar. Eine sog. Online-Durchsuchung gem. § 100b StPO, wonach die EncroChat-Daten gewonnen wurden, ist – gestützt auf § 34 I, III KCanG, der nicht Teil des Katalogs des § 100b II StPO ist – nicht zulässig. Grundsätzlich ist deshalb gem. § 2 III StGB das mildere Recht zugunsten des Angeklagten anzuwenden. In Cannabisfällen sind die Daten deshalb grundsätzlich unverwertbar. Der BGH durchbrach mit seiner neusten Entscheidung jedoch diesen Grundsatz: Besonderheit in EncroChat-Fällen sei, dass die Daten von einem EU-Staat erhoben und dann den deutschen Behörden zur Verfügung gestellt wurden. Diese wiederum seien für die deutschen Behörden verwertbar, wenn sie nach der Richtlinie über die europäische Ermittlungsanordnung (RL EEA) rechtmäßig sind. Nach dem Rechtsprechungskomplex des EuGH zur EncroChat-Fällen (EuGH, Urteil v. 30.04.2024 – C-670/22) muss im Rahmen von Art. 6 I RL EEA geprüft werden, ob die Datenübermittlung in einem gleichgelagerten Fall nach deutschem Recht rechtmäßig gewesen wäre. Dabei ist dann jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der Datenanforderung – also (i. d. R. in diesen Altfällen) § 29a I Nr. 2 BtMG – zugrunde zu legen, wonach die Rechtmäßigkeit zu bejahen ist. Zuletzt ging der BGH auch davon aus, dass die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffs durch die Online-Durchsuchung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. § 100e VI StPO insb. keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgebracht hat. BGH, Urteil v. 30.01.2025 – 5 StR 528/24 Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter