Wer darf einen Strafantrag stellen?
Grundsätzlich kann nur der unmittelbar Geschädigte einer Straftat einen Strafantrag stellen, § 77 StGB. In bestimmten Fällen können auch andere Personen berechtigt sein: 1. Gesetzliche Vertreter des Geschädigten, § 77 StGB 2. Erben des Geschädigten, § 77 Abs. 2 StGB 3. Bestimmte Behörden oder Dienststellen, § 77a StGB 4. Staatsanwaltschaft (bei besonderem öffentlichen Interesse) Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Was ist ein Strafantrag?
Ein Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung einer berechtigten Person, dass eine bestimmte Straftat strafrechtlich verfolgt werden soll. Er unterscheidet sich von der Strafanzeige, die lediglich auf eine Straftat hinweist, aber keinen Strafverfolgungswunsch enthält. Der Strafantrag ist eine Voraussetzung für die Strafverfolgung von Antragsdelikten. Bei diesen Straftaten wird die Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn das Opfer oder eine andere berechtigte Person innerhalb der Frist einen Antrag stellt. Ohne einen wirksamen Strafantrag wird das Verfahren in der Regel nicht eingeleitet oder eingestellt, außer es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Deliktstypen im Strafrecht
Nicht jede Straftat wird automatisch verfolgt. Im Strafrecht unterscheidet man verschiedene Deliktstypen, die bestimmen, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus ermittelt oder ob ein Strafantrag gestellt werden muss. Die wichtigsten Kategorien sind Offizialdelikte, Antragsdelikte und Privatklagedelikte. Offizialdelikte: Automatische Strafverfolgung durch den Staat Die meisten Straftaten sind Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden – also Polizei und Staatsanwaltschaft – bereits bei einem Anfangsverdacht tätig werden, unabhängig davon, ob jemand Anzeige erstattet. Hier besteht ein übergeordnetes Interesse des Staates an der Strafverfolgung. Beispiele für Offizialdelikte: Antragsdelikte: Ermittlungen nur nach Strafantrag Bei Antragsdelikten wird ein Verfahren nur eingeleitet, wenn das Opfer oder eine berechtigte Person einen Strafantrag stellt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat also nicht automatisch. Man unterscheidet: Privatklagedelikte: Betroffene können selbst klagen Ein Privatklagedelikt ist eine Straftat, bei der die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht. Das Opfer kann aber – sofern es keinen Strafantrag stellt und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren betreibt, selbst Klage, sog. Privatklage erheben. Ein Deliktskatalog findet sich in § 374 StPO. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Verdachtsgrade im Strafverfahren
Im Strafrecht gibt es verschiedene Verdachtsstufen, die darüber entscheiden, ob und wie ein Strafverfahren gegen eine Person geführt wird. Von der ersten Vermutung bis zur möglichen Verurteilung spielen diese Verdachtsgrade eine zentrale Rolle. Anfangsverdacht: Der Startpunkt der Ermittlungen Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass eine Straftat begangen wurde (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Schwelle ist hier relativ niedrig – es genügt eine Strafanzeige oder andere Hinweise, die eine Straftat nicht ausschließen. Liegt ein Anfangsverdacht vor, müssen die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren einleiten, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt oder im Übrigen ein Strafantrag gestellt wurde bzw. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird. Hinreichender Tatverdacht: Die Voraussetzung für eine Anklage Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn nach Abschluss der Ermittlungen genügend belastende Beweise vorliegen, die eine Verurteilung vor Gericht wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 170 Abs. 1 StPO). Ist das der Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt. Um einen hinreichenden Tatverdacht schon vor der Anklageerhebung abzuwenden, kann eine schriftliche Einlassung Sinn ergeben. Dringender Tatverdacht: Grundlage für Untersuchungshaft Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat (§ 112 Abs. 1 StPO). Dieser Verdachtsgrad ist Voraussetzung für Untersuchungshaft, wenn zusätzlich ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Darf die Polizei auch meinen PKW durchsuchen?
Ob dein PKW bei einem Durchsuchungsbeschluss für deine Wohnung nach § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) automatisch mit einbezogen wird, hängt davon ab, was genau im Durchsuchungsbeschluss steht und wo sich dein Auto befindet. 1. Was steht im Durchsuchungsbeschluss? Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Ort der Durchsuchung konkret benennen. 2. Steht dein Auto in unmittelbarer Nähe zur Wohnung? 3. Ausnahme: „Gefahr im Verzug“ Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wann bin ich Beschuldigter einer Straftat?
Ob bewusst oder unerwartet – schnell kann man in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Doch wann gilt man eigentlich als Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter? Hier erfahren Sie die Unterschiede und Ihre Rechte. Beschuldigter: Der erste Schritt im Strafverfahren Als Beschuldigter gelten Sie, sobald die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten und Sie konkret verdächtigen, eine Straftat begangen zu haben. Bereits eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung kann darauf hinweisen, dass Sie als Beschuldigter geführt werden. In dieser Phase haben Sie das Recht zu schweigen und einen Anwalt zu konsultieren. Angeschuldigter: Die Anklage rückt näher Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren abschließt und genügend Beweise sieht, erhebt sie Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Mit der Zustellung der Anklageschrift durch das Gericht werden Sie zum Angeschuldigten. Das bedeutet, dass das Gericht nun prüft, ob das Verfahren eröffnet wird. Angeklagter: Das Gerichtsverfahren beginnt Sobald das Gericht die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet, werden Sie zum Angeklagten. Ab diesem Zeitpunkt findet das Verfahren vor Gericht statt, und es kommt zur mündlichen Verhandlung, in der über Schuld oder Unschuld entschieden wird. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wann darf die Polizei beim Beschuldigten eine Durchsuchung durchführen?
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten darf nur unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO erfolgen. 1. Der Betroffene muss Beschuldigter einer Straftat sein. Dazu genügt im Rahmen der Durchsuchung ein Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO. 2. Es muss die Vermutung bestehen, das Untersuchungsziel zu erreichen. 3. Durchsuchungsverfahren, § 105 StPO 4. Zulässiges Durchsuchungsobjekt 5. Die Durchsuchung muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Intensität des Tatverdachts sowie die Schwere der vorgeworfenen Tat (Aufklärungsinteresse) muss jeweilige Maßnahme rechtfertigen. Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wann werden Bundeszentralregistereinträge gelöscht?
Eintragungen über Verurteilungen werden gemäß § 45 Abs. 1, 2 BZRG ein Jahr nach Ablauf einer Tilgungsfrist aus dem BZR gelöscht, sofern es sich nicht um Sonderfälle, wie beispielsweise eine lebenslange Freiheitsstrafe im Sinne des Abs. 3 handelt. Die Tilgungsfrist im Sinne des § 46 Abs. 1 BZRG bestimmt sich nach Art und Höhe der Verurteilung. In den folgenden, wichtigsten Fälle bestimmt sich die Tilgungsfrist wie folgt: Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Was wird in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen?
In das BZR werden gem. § 4 BZRG folgende strafrechtliche Verurteilungen eingetragen: Davon zu unterscheiden ist das Führungszeugnis (§§ 30 ff. BZRG). In dieses werden folgende strafrechtliche Verurteilungen gem. § 32 BZRG eingetragen: Fabian Kremers, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Gesamtstrafe im Strafrecht: Was passiert bei mehreren Verurteilungen?
Die Bildung von Gesamtstrafen ist ein wesentlicher Aspekt des deutschen Strafrechts und hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie dient dazu, das Strafmaß für mehrere Straftaten, die von einer Person begangen wurden, zu harmonisieren und eine verhältnismäßige Bestrafung sicherzustellen. Diese Thematik ist nicht nur für die Strafzumessung von Bedeutung, sondern auch für die Durchsetzung des Schuldprinzips und die Wahrung der Gerechtigkeit im Strafverfahren. Dieser Aufsatz behandelt die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf der Gesamtstrafenbildung sowie die besondere Thematik der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. I. Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die Gesamtstrafenbildung finden sich in den §§ 53 bis 55 des Strafgesetzbuches (StGB). 1. § 53 StGB: Tatmehrheit § 53 StGB regelt die Tatmehrheit, also Fälle, in denen eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in getrennten Verfahren abgeurteilt werden. Hiernach ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn eine Person wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt wird, die nicht gleichzeitig abgeurteilt wurden. 2. § 54 StGB: Bildung der Gesamtstrafe § 54 StGB enthält die konkreten Bestimmungen zur Bildung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen werden hierbei zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, wobei die höchste Einzelstrafe als Ausgangspunkt dient und durch angemessene Erhöhung eine Gesamtstrafe bestimmt wird. Die Gesamtstrafe darf jedoch die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, um eine Überbestrafung zu vermeiden. Dabei wird die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe genommen und durch Erhöhung eine Gesamtstrafe bestimmt, wobei die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Als Gesamtstrafrahmen ergibt sich dabei also als untere Schranke die Einsatzstrafe und als Obergrenze die Summe der Einzelstrafen. Als Faustformel – die keinesfalls einzelfallgerecht ist, sondern als bloße Überschlagung dient – wurde sich folgende Gleichung entwickelt: 3. § 55 StGB: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 55 StGB regelt die nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Diese Norm kommt zur Anwendung, wenn eine Person bereits verurteilt wurde und anschließend wegen einer weiteren Tat, die vor der ersten Verurteilung begangen wurde, verurteilt wird. In solchen Fällen kann das Gericht die Gesamtstrafe nachträglich bilden, indem es die frühere Strafe in die neue Gesamtstrafe einbezieht. II. Ablauf der Gesamtstrafenbildung 1. Ermittlung der Einsatzstrafe Der erste Schritt bei der Gesamtstrafenbildung ist die Ermittlung der Einsatzstrafe. Hierbei handelt es sich um die höchste Einzelstrafe, die für eine der begangenen Straftaten verhängt wurde. Diese Einsatzstrafe bildet die Basis für die Berechnung der Gesamtstrafe. 2. Bestimmung der Gesamtstrafe Anschließend wird die Einsatzstrafe durch angemessene Erhöhung zur Gesamtstrafe bestimmt. Die Erhöhung richtet sich nach dem Gewicht der weiteren begangenen Straftaten und soll eine angemessene Gesamtbestrafung sicherstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht. 3. Berücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände Bei der Bestimmung der Gesamtstrafe sind mildernde und erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Dies können beispielsweise die Schwere der begangenen Taten, das Verhalten des Täters nach der Tat, seine Lebensumstände sowie seine Einsicht und Reue sein. Das Gericht hat dabei einen weiten Ermessensspielraum, um eine gerechte Strafe festzulegen. III. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB tritt in den Fällen in Kraft, in denen nach einer bereits rechtskräftigen Verurteilung eine weitere Verurteilung wegen einer vor der ersten Verurteilung begangenen Tat erfolgt. 1. Voraussetzungen Die wesentlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sind: 2. Verfahren Das Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung sieht vor, dass das Gericht, welches die neue Verurteilung ausspricht, auch die bereits verhängte Strafe berücksichtigt und eine einheitliche Gesamtstrafe bildet. Dabei wird die Strafe der früheren Verurteilung in die neue Gesamtstrafe einbezogen, um eine gerechte und verhältnismäßige Bestrafung zu gewährleisten. 3. Auswirkungen Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat zur Folge, dass die ursprünglich verhängte Strafe durch die neue Gesamtstrafe ersetzt wird. Dadurch kann es zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Gesamtstrafe kommen, abhängig von den konkreten Umständen der Fälle. Dies soll verhindern, dass der Täter durch gestaffelte Verurteilungen unangemessen hart oder zu milde bestraft wird. IV. Die Zäsurwirkung Die Zäsurwirkung spielt eine zentrale Rolle bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe. 1. Definition und Bedeutung der Zäsurwirkung Die Zäsurwirkung tritt ein, wenn zwischen zwei oder mehreren Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung liegt. Diese Verurteilung markiert eine Zäsur, die die Straftaten zeitlich voneinander trennt und die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich ausschließt. Die Zäsurwirkung verhindert somit, dass Straftaten, die vor und nach einer solchen Zäsur begangen wurden, zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden. 2. Rechtsfolgen der Zäsurwirkung Die Zäsurwirkung hat zur Folge, dass Straftaten, die nach der ersten rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden, nicht in die Gesamtstrafe der vorherigen Straftaten einbezogen werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass für Straftaten, die vor und nach der Zäsur begangen wurden, getrennte Strafen verhängt werden müssen. 3. Ausnahmefälle In bestimmten Ausnahmefällen kann die Zäsurwirkung durchbrochen werden. So kann es beispielsweise sein, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung trotz einer Zäsur möglich ist, wenn zwischen den Straftaten und der Verurteilung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und die Straftaten einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen. V. Beispielsfälle Beispiel 1: Keine Zäsurwirkung Ein Täter wird im Jahr 2022 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im Jahr 2023 wird er wegen eines Diebstahls, den er im Jahr 2021 begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Da der Diebstahl vor der Verurteilung im Jahr 2022 begangen wurde, bildet das Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe beträgt 10 Monate (höchste Einzelstrafe), und durch Erhöhung wird eine Gesamtstrafe von 15 Monaten festgesetzt. Beispiel 2: Zäsurwirkung tritt ein Ein Täter wird im Jahr 2022 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Im Jahr 2023 begeht er einen Diebstahl und wird dafür im Jahr 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Da der Diebstahl nach der Verurteilung im Jahr 2022 begangen wurde, kann keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Die beiden Strafen werden getrennt vollstreckt. Beispiel 3: Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verurteilung Ein Täter wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Da beide Taten in einem Verfahren abgeurteilt werden, bildet das Gericht eine Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe beträgt 8 Monate (höchste Einzelstrafe), und durch Erhöhung wird eine Gesamtstrafe von 12 Monaten festgesetzt. Beispiel 4: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung Ein Täter wird im Jahr 2022 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im