Insolvenzstrafrecht

Strafverteidiger Mönchengladbach

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten konzentriert sich die Geschäftsführung vornehmlich auf den Erhalt des Unternehmens und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Die wirtschaftliche Krise stellt die Geschäftsführer vor eine enorme physische und emotionale Belastung. Sie erzeugt Angst und Angst ist nicht immer ein guter Ratgeber. Vor lauter Sorge um den Erhalt des Unternehmens, das Schicksal oft langjähriger Mitarbeiter und deren Familien sowie den Erhalt des eigenen Vermögens wird allzu oft das Risiko strafrechtlicher Verantwortung im Bereich der Insolvenzordnung und des Strafgesetzbuches übersehen. Jedes Insolvenzverfahren wird automatisch der zuständigen Staatsanwaltschaft gemeldet und dort anhand oft missverständlicher Gutachten der Insolvenzverwalter geprüft.

Nach einer Auswertung der Creditreform haben im Jahr 2023 18.100 Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, 23 % mehr als im Jahre 2022. Ein hoher Prozentsatz dieser Insolvenzen führte zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere gegen Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokuristen, Buchhalter sowie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Unternehmensberater der insolventen Unternehmen.

Insolvenzstrafrecht ist dabei ein Sammelbegriff für alle Straftatbestände, die im Kontext von Insolvenzen stehen.

Hervorzuheben sind dabei insbesondere § 15 a Abs. 4 und Abs. 5 InsO, der verspätete Eröffnungsanträge (Insolvenzverschleppung) mit bis zu 3 Jahren Gefängnis unter Strafe stellt und die §§ 283 – 283 d StGB, die den sog. Bankrott, die Verletzung von Buchführungspflichten und die verbotene Begünstigung einzelner Gläubiger oder Schuldner in der wirtschaftlichen Krise behandeln und im Falle des schweren Bankrotts (§ 283a StGB) Strafen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen.

Im weitesten Sinne gehören ins Insolvenzstrafrecht aber auch Betrugstatbestände (§§ 263 ff.), Veruntreuung (§ 266 StGB) und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeträgen (§ 266a StGB).

Typische strafbewehrte Handlungen sind beispielsweise:

  • Vermögensverschiebungen vor einem Insolvenzverfahren
  • Verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Verspätete oder unzureichende Stellung eines Insolvenzantrags
  • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Vermischung von Vermögen einer juristischen Person (z.B. GmbH) mit privatem Vermögen des Geschäftsführers
  • Die Stellung von Sicherheiten oder die Befriedigungen von Gläubigern in der Krise
  • Vertragsabschlüsse zur Aufrechterhaltung des Betriebes trotz (angeblicher) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Und obwohl der „Unternehmer“ in der Unternehmenskrise alles Menschenmögliche versucht hat, um das Unternehmen doch noch irgendwie zu retten und daher seine Bestrafung im Falle des Misslingens oft als ungerecht empfinden wird, kommt es oft noch „dicker“. Bei Insolvenzen droht immer auch ein Berufsverbot, z.B. für den Geschäftsführer einer GmbH nach § 6 Abs. 2 GmbHG.

Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann die aufgezeigten Risiken deutlich mindern.

Ergreifen Sie rechtzeitig unsere Hand. Wir bieten Ihnen bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise umfassende strafrechtliche Beratung und Unterstützung. Hierbei binden wir über unser bundesweites Netzwerk qualifizierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte für Insolvenzrecht mit in die Verteidigung ein.

Gerd Meister

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht