Unternehmensstrafrecht

Strafverteidiger Mönchengladbach

Das Revisionsrecht befasst sich mit der Überprüfung strafrechtlicher Urteile durch höhere Instanzen, um Fehler in der Rechtsanwendung und Verfahrensverstöße zu korrigieren. Die Revision ist ein Rechtsmittel, das dazu dient, die Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit von Entscheidungen der unteren Gerichte sicherzustellen. In Deutschland ist die Revision in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und spielt eine zentrale Rolle im Justizsystem, um die Rechte der Angeklagten zu schützen und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Revisionsverfahrens sind in der Strafprozessordnung (StPO) verankert, insbesondere in den §§ 333 ff. StPO. Diese Vorschriften regeln die Zulässigkeit, den Ablauf und die Prüfungskriterien einer Revision.

Zulässigkeit der Revision

Revisionsgründe: Eine Revision kann nur aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen eingelegt werden. Dazu gehören:

  • Verletzung materiellen Rechts: Fehler in der Anwendung des Strafgesetzes.
  • Verletzung formellen Rechts: Verfahrensfehler, die die Rechte des Angeklagten beeinträchtigen.


Instanzenzug:
 Die Revision ist gegen Urteile der Amtsgerichte, die in erster Instanz ergangen sind, zum Landgericht als Berufungsinstanz und gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte, die in erster Instanz ergangen sind, zum Bundesgerichtshof (BGH) zulässig.


Ablauf des Revisionsverfahrens

  1. Einlegung der Revision: Die Revision muss binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
  2. Begründung der Revision: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils muss die Revision schriftlich begründet werden. Dabei müssen die Revisionsgründe klar und detailliert dargelegt werden.
  3. Prüfung durch das Revisionsgericht: Das Revisionsgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler. Dabei wird das Urteil in rechtlicher, nicht jedoch in tatsächlicher Hinsicht geprüft, d.h., es findet keine erneute Beweisaufnahme statt.
  4. Entscheidung: Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung an das Ausgangsgericht zurückverweisen oder selbst eine abschließende Entscheidung treffen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.


Mögliche Entscheidungen im Revisionsverfahren

  • Verwerfung der Revision: Wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt, wird die Revision als unbegründet verworfen.
  • Aufhebung des Urteils: Bei festgestellten Rechtsfehlern kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen.
  • Änderung des Urteils: In seltenen Fällen kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil selbst abändern, wenn die Sache entscheidungsreif ist.

 

Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Peer Radtke